Die Verfassungsbeschwerde
in Strafsachen

 

von

Dr. Matthias Jahn

o. Professor an der Goethe-Universität Frankfurt a.M. und
Richter am Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

 

Dr. Christoph Krehl

Richter am Bundesgerichtshof und
Honorarprofessor an der Goethe-Universität Frankfurt a.M.

 

Dr. Markus Löffelmann

Richter am Landgericht München I und
Lehrbeauftragter an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Brühl

 

Dr. Georg-Friedrich Güntge

Leitender Oberstaatsanwalt in Schleswig und
Honorarprofessor an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

 

2., neu bearbeitete Auflage

 

 

kein Alternativtext verfügbar

www.cfmueller.de

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen › Herausgeber

Praxis der Strafverteidigung

Band 35

 

 

Begründet von

 

Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984)

Prof. Dr. Werner Beulke, Passau

Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008)

 

 

Herausgegeben von

 

Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau

Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin

 

 

Schriftleitung

 

Rechtsanwalt (RAK München und RAK Wien) Dr. Felix Ruhmannseder, Wien

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen › Autoren

Dr. Matthias Jahn ist o. Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Rechtstheorie sowie Leiter der Forschungsstelle für Recht und Praxis der Strafverteidigung (RuPS) der Goethe-Universität Frankfurt a.M. und im zweiten Hauptamt Richter am Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Kontakt: rups@jura.uni-frankfurt.de

Dr. Christoph Krehl ist Richter am Bundesgerichtshof und Honorarprofessor an der Goethe-Universität Frankfurt a.M.

Kontakt: krehl-christoph@bgh.bund.de

Dr. Markus Löffelmann ist Richter am Landgericht München I und Lehrbeauftragter an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Brühl.

Kontakt: Landgericht München I, Prielmayerstraße 7, 80097 München

Dr. Georg-Friedrich Güntge ist Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft in Schleswig und Honorarprofessor an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.

Kontakt: guentge@web.de

Impressum

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ISBN 978-3-8114-4044-9

 

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Vorwort der Herausgeber

Die Präsentation der Erstauflage der „Verfassungsbeschwerde in Strafsachen“ im Jahre 2011 als „Pionierleistung“ war keine Übertreibung. Bis heute gibt es keine vergleichbare Darstellung der Materie.

Das dürfte seinen Grund nicht zuletzt in der vorzüglichen Bearbeitung eines für den Strafjuristen üblicherweise nur schwer zu fassenden und von Verfassungsjuristen bestenfalls am Rande behandelten Rechtsgebiets haben. Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, ist ein – im wahrsten Sinne – außerordentlicher Rechtsbehelf. Dieser Umstand sollte freilich den Praktiker des Strafrechts nicht von der regelmäßigen Benutzung des Buches abhalten, sondern – im Gegenteil – dazu ermuntern; denn unverändert gilt, was wir bereits im Vorwort zur Erstauflage hervorgehoben haben: In kaum einem anderen Rechtsgebiet ist das Verfassungsrecht so gegenwärtig bzw. sollte es sein wie im Strafprozessrecht. Stehen doch dort wie kaum sonst die Freiheitsrechte des Einzelnen mit den Interessen der Gemeinschaft in einem Spannungsverhältnis, das immer wieder neu austariert sein will. Das Normengefüge der StPO selbst ist nicht so ausgefeilt und kann es nicht sein, dass nicht der ständige Blick auf das Verfassungsrecht selbst und auf die daraus resultierenden Anforderungen an ein rechtsstaatliches Strafverfahren Not täte. Jeder Strafrechtsfall ist ein potentieller Verfassungsrechtsfall.

Zu diesem verfassungsrechtlichen Blick verhilft die vorliegende Monographie in hervorragender Weise. Sie reflektiert die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte zu allen grundrechtsrelevanten Maßnahmen und Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte im Strafverfahren und zeigt die verfassungsrechtlichen Maßstäbe auf. Der Band präsentiert praktisch das gesamte strafprozessuale Instrumentarium sub specie „Karlsruhe“. Das ist insbesondere für die Verteidigung von größtem Wert, weil sie damit in die Lage versetzt wird, frühzeitig die verfassungsrechtliche Problematik eines Falles erkennen und auf mögliche Grundrechtsverletzungen aufmerksam zu machen, was eine Voraussetzung für eine eventuelle spätere Verfassungsbeschwerde ist. Aber auch Richter und Staatsanwälte sollten das Buch regelmäßig zur Hand nehmen, um ihre Entscheidungen von vornherein an den Maßstäben der Verfassung auszurichten, die vor allem vom Bundesverfassungsgericht fortlaufend konkretisiert werden.

Für die 2. Auflage haben die Verfasser, allesamt ausgewiesene Kenner der Materie, das Werk gründlich aktualisiert und verstärkt Praxiserfordernissen Rechnung getragen, insbesondere durch

den Ausbau der Praxishinweise und Checklisten zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde,

die Ausweitung der Darstellung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Untersuchungshaft und zum Strafvollzug,

die Bezugnahme auf das neu geschaffene Maßregelvollzugsrecht der Länder,

das Aufzeigen neuer Rechtsprechungsentwicklungen unter anderem zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Rechtshilferecht („Solange III“) und zur Anhörungsrüge und

die Darstellung der erweiterten Prüfungskompetenzen des Bundesverfassungsgerichts in wichtigen Sachbereichen, zum Beispiel beim Bestimmtheitsgrundsatz.

Wie gesagt: die Verfassungsbeschwerde Strafsachen ist ein Spezialgebiet. Aber die Arbeit mit dem Verfassungsrecht im Strafprozess sollte tägliche Praxis sein, zu der die Neuauflage des Buches alle Prozessbeteiligten verstärkt anregen möge.

Im April 2017

Passau

Werner Beulke

Berlin

Alexander Ignor

Geleitwort zur ersten Auflage

In den siebziger und achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts konnte ich, als Strafrechtsprofessor bisweilen auch mit Strafverteidigung beschäftigt, mit Staunen und Freude das Erblühen dieses Berufs miterleben. Die wenigen professionellen Strafverteidiger, die es damals durchaus gab, waren in der Anwaltschaft eher Farbtupfer. Strafsachen wurden von den Anwälten, wenn irgend möglich, mit der linken Hand erledigt, für eine professionelle Spezialisierung auf breiter Front gab es keinen Grund, keine Basis und auch keine Mittel.

Das hat sich im Lauf der Zeit gründlich gewandelt. Heute versammeln sich Hunderte von Spezialisten der Strafverteidigung auf Tagungen und tauschen sich aus. Es gibt eine reiche, vor allem an der Praxis der Strafverteidigung orientierte Literatur, es gibt Zeitschriften und ein dichtes Angebot an Einführung, Vertiefung und Fortbildung. Strafverteidigung kann ihren Mann und ihre Frau ernähren, und sie erstreckt sich, dank der Ausweitung des modernen Strafrechts in viele Lebensbereiche und Institutionen, auch auf ökonomisch und politisch anspruchsvolle Lagen. Der Fachanwalt für Strafrecht ist eine etablierte Figur.

Nach der Jahrtausendwende habe ich, als Richter des Bundesverfassungsgerichts auch für Strafrecht und Strafprozessrecht zuständig, in guten Stunden eine schrittweise Annäherung von Strafrecht und Verfassungsrecht beobachten dürfen. Diese Annäherung war die Antwort auf einen stabilen Zustand wechselseitiger Ignoranz. Obwohl doch durch die Strukturen, Systeme und Prinzipien des Öffentlichen Rechts einander benachbart, waren die Felder abgegrenzt und abgewandt. Es gab wenig Strafrechtler, die sich im Verfassungsrecht auskannten, es gab kaum Verfassungsrechtler, die sich für Strafrecht interessiert haben.

Das konnte man nicht nur an den literarischen Zitierkartellen und an System und Zuschnitt der jeweiligen Argumentation erkennen, sondern auch an den Verfassungsbeschwerden, die das Gericht erreicht haben. Gerade Strafverteidiger, die vor den Strafgerichten auf hohem Niveau argumentieren und sich im Strafverfahren souverän bewegen konnten, erlagen immer wieder der Fehlvorstellung, die Verfassungsbeschwerde habe die Rügen einer Rechtsverletzung, die in der Revisionsinstanz schon vorgetragen worden waren, nunmehr in verfassungsrechtlicher Feierlichkeit zu wiederholen. Diese Vorstellung ist eine Frucht der fatalen Abgrenzung zwischen Strafrecht und Verfassungsrecht, zwischen Strafgerichten und Verfassungsgerichten; ihr entgehen die Besonderheiten des Verfassungsrechts in Inhalt, System und Argument, und sie hat nicht begriffen, dass beide, Verfassung und Strafgesetze, den Schutz der Grundrechte und der rechtsstaatlichen Institutionen zwar gemeinsam betreiben, aber doch jeweils nach ihrer eigenen Melodie.

Dieses Buch über die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen wird, so denke und wünsche ich mir, den Prozess der Annäherung von Strafrecht und Verfassungsrecht an einer zentralen Stelle anwaltlicher, richterlicher und wissenschaftlicher Praxis merklich beschleunigen. Die Autoren sind in der Wolle gefärbte Strafjuristen, und sie haben das Verfassungsrecht von der Pike auf gelernt. Sie richten ihre praktischen Aufforderungen und kritischen Ermunterungen nicht nur an die Leser, die etwas von ihnen lernen wollen, sondern durchaus auch an das Gericht, das es den Beschwerdeführern an vielen Stellen außerordentlich, und unnötig, schwer macht. Sie wissen, wovon sie reden, denn sie haben über lange Zeit an der Produktion desjenigen Gutes mitgewirkt, das sie hier vorstellen. Sie verarbeiten eine stupende Menge von Informationen so, dass der Leser in ihnen nicht ertrinkt, sondern den Durchblick behalten kann: durch Beispiele, die Nachzeichnung zentraler Konstruktionen, generelle Linien, historische Hintergründe, herausgehobene Hinweise für die Praxis.

Ich habe mich in den letzten Jahren, wenn ich – an der anderen Seite der Theke – über einer Verfassungsbeschwerde aus dem Strafrecht gebrütet habe, bisweilen gefragt: Wann sind die Vier mit ihrem Buch denn nun endlich fertig, damit ich mit meinen Problemen besser zurande komme?

Schön, dass sie nun fertig sind. Und gut für die Professionalisierung der Strafverteidiger.

Im Januar 2011
Frankfurt a.M.

Winfried Hassemer

Vorwort der Verfasser

Die hier vorgelegte zweite Auflage unseres Werks bringt die Bearbeitung auf den Stand Januar 2017. Sie ist dem Andenken an Winfried Hassemer gewidmet, der ihr Erscheinen leider nicht mehr erleben durfte. Wir haben ihm viel zu verdanken.

Die vier Autoren waren bemüht, die Anregungen, die die außerordentlich zahlreichen und durchweg überaus freundlichen Rezensionen zur Erstauflage enthielten, zu prüfen und dort, wo sie uns zielführend erschienen, auch umzusetzen.

Alle Autoren tragen die Verantwortung für die jeweils bearbeiteten Partien weiterhin allein. Anregungen und Hinweise unserer Leserinnen und Leser erbitten wir gerne an rups@jura.uni-frankfurt.de.

Aus dem großen Kreis der Personen, die sich um das Manuskript besonders verdient gemacht haben, ist vor allem Herr cand. iur. Julius Lantermann zu nennen, der als Hilfskraft am Frankfurter Lehrstuhl die Fäden der Bearbeitung zusammengeführt und dort, wo nötig, auch entwirrt hat. Zu danken ist ebenso im Sekretariat Frau Heike Brehler.

Den Herausgebern und dem Verlag danken die Verfasser erneut für ihre nie endende Geduld und liebenswürdige Unterstützung.

Im Januar 2017

Frankfurt        Matthias Jahn

Karlsruhe       Christoph Krehl

München       Markus Löffelmann

Schleswig       Georg-Friedrich Güntge

Aus dem Vorwort zur 1. Auflage

Als vor einigen Jahren die Idee und die ersten Vorarbeiten zu diesem Buch entstanden, waren die Verfasser noch als Wissenschaftliche Mitarbeiter im Dezernat des damaligen Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts tätig. Mit ihren anschließenden beruflichen Herausforderungen sind alle vier Autoren auf verschiedenste Weise dem Straf- und Strafprozessverfassungsrecht verbunden geblieben. Wir hoffen, der Abstand und diese Vielfalt haben das Manuskript reifen lassen und nochmals den Blick auf seinen Gegenstand geschärft […].

Die Verfasser haben sich bemüht, zur Erleichterung der Benutzung des Werkes in der anwaltlichen Praxis neben den amtlichen Sammlungen BVerfGE und BVerfGK auch – soweit vorhanden – eine Parallelfundstelle in den etablierten Praktikerzeitschriften StV, NStZ, NJW und StraFo anzugeben. Kammerentscheidungen, bei denen sich hinter der Angabe des Aktenzeichens nicht zumindest der in Klammern gesetzte Hinweis auf die juris-Veröffentlichung findet, sind nicht publiziert und damit auch über die Homepage des Gerichts nicht zugänglich […].

Aus dem großen Kreis der Personen, denen für die Hilfe bei der Vorbereitung des Manuskripts besonderer Dank gebührt, ist in erster Linie Frau Richterin Dr. Dana Reichart zu nennen, die als ehemalige Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht in Erlangen die Last der Betreuung des Manuskriptes souverän geschultert hat. Zu danken ist ebenso für die umsichtige Betreuung der Abschlussarbeiten sowie der Erstellung des Literatur- und Stichwortverzeichnisses den Damen und Herren Wissenschaftlichen Mitarbeitern Richterin Jasmin Palm, Rechtsreferendar Thomas Heer und Assessor Thomas Hölzlein sowie im Sekretariat Frau Karin Neeb, alle Erlangen.

Den Herausgebern und dem Verlag danken die Verfasser für ihre von einem nie endenden Optimismus getragene Geduld und herzliche Unterstützung.

Im Januar 2011

Erlangen       Matthias Jahn

Karlsruhe       Christoph Krehl

München       Markus Löffelmann

Schleswig       Georg-Friedrich Güntge

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort der Herausgeber

 Geleitwort zur ersten Auflage

 Vorwort der Verfasser

 Aus dem Vorwort zur 1. Auflage

 Abkürzungsverzeichnis

Teil 1Die Aufgaben des Strafverteidigers im Verfassungsbeschwerdeverfahren

 A.Überlegungen vor Mandatsannahme

  I.Der Verteidiger zwischen Mandant und Recht

  II.Abgabe der Sache an einen Spezialisten?

  III.Strategien im Graubereich

  IV.Kosten- und Gebührenaspekte

   1.Gerichtskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren

   2.Rechtsanwaltsvergütung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

   3.Prozesskostenhilfe

  V.Zeitfaktor

   1.Begründung innerhalb der Frist des § 93 BVerfGG

   2.Grundsatz der Subsidiarität

   3.Mandatsaufwand

   4.Arbeitsmaterial

 B.Weitere verfahrensrelevante Gesichtspunkte

  I.Das Annahmeverfahren

   1.Gesetzliche Bestimmungen

   2.Kammerzuständigkeit und Überblick über den Verfahrensablauf

   3.Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde als Annahmevoraussetzung

   4.Die Annahmegründe

    a)Grundsatzverfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG)

    b)Rechtsdurchsetzungsverfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG)

  II.Allgemeines Register (AR), Verfahrensregister (BvR) und weiterer Verfahrensgang

  III.Rechtskraft eines Nichtannahmebeschlusses

Teil 2Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

 A.Jedermannseigenschaft – die persönlichen Voraussetzungen

  I.Partei- und Beschwerdefähigkeit

  II.Natürliche und Juristische Personen

   1.Sonderproblem: Tod des Beschwerdeführers

   2.Minderjährige

   3.Ausländische Staatsangehörige

   4.Juristische Personen

    a)Juristische Personen des Privatrechts

    b)Juristische Personen des öffentlichen Rechts

    c)Sonderfall Prozessgrundrechte

  III.Prozessfähigkeit

   1.Grundrechtsmündigkeit/Einsichtsfähigkeit

   2.Vertretung und Interessenkollision

   3.Postulationsfähigkeit

 B.Der Beschwerdegegenstand

  I.Maßnahmen der öffentlichen Gewalt

   1.Relevantes Handeln und Unterlassen der öffentlichen Gewalt

   2.Keine Maßnahmen öffentlicher Gewalt

    a)Maßnahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen, der Europäischen Union und anderer Staaten

    b)Handeln von Privatpersonen

  II.Akte der vollziehenden Gewalt

   1.Anträge der Staatsanwaltschaft an die Gerichte

   2.Maßnahmen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren

   3.Gnadenentscheidungen

   4.Verwaltungsvorschriften

  III.Akte der Gesetzgebung

   1.Erlassene Gesetze

   2.Gesetzgeberisches Unterlassen

  IV.Maßnahmen der Gerichte und des Richters

   1.Gegen Entscheidungen welchen Gerichts?

    a)Entscheidungen des BVerfG als Beschwerdegegenstand?

    b)Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte

   2.Gegen welche Teile gerichtlicher Entscheidungen?

   3.Ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt sind gerichtliche Entscheidungen tauglicher Beschwerdegegenstand?

    a)Zwischenentscheidungen

     aa)Richterliche Maßnahmen im Vorverfahren

      (1)Haftbefehl

      (2)Strafbefehl

      (3)Sonstige Maßnahmen im Vorverfahren

     bb)Maßnahmen vor, im und in Zusammenhang mit dem Hauptverfahren

      (1)Geschäftsverteilungsplan

      (2)Gerichtsstandbestimmung

      (3)Eröffnungsbeschluss

      (4)Verfahrensverbindung

      (5)Ladung zum Termin

      (6)Richterablehnung

      (7)Versagung der Akteneinsicht

      (8)Ablehnung einer Zeugenladung

      (9)Verteidigerbestellung und Abberufung des Verteidigers

      (10)Sonstige Maßnahmen im Hauptverfahren einschließlich Sitzungspolizei

      (11)Verfahrenseinstellungen

      (12)Zurückverweisung nach erfolgreicher Revision

    b)Klageerzwingungsverfahren

    c)„Rückfallposition“ Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung des Strafurteils?

 C.Die Beschwerdebefugnis

  I.Allgemeine Bedeutung

  II.Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten

   1.Enumerationsprinzip

   2.Irrelevante Normenkomplexe

   3.Sonderproblem EMRK-Verstöße und Verstöße gegen sonstiges Europa- und Völkerrecht

   4.„Spezifisches Verfassungsrecht“ und erweiterte Prüfungskompetenzen im Einzelfall

  III.Betroffenheit und Beschwer

   1.Selbstbetroffenheit

    a)Selbstbetroffenheit des Rechtsanwalts

    b)Eltern und Erziehungsberechtigte eines nach Jugendstrafrecht Verurteilten

    c)Familienangehörige bei Ausweisung

    d)Selbstbetroffenheit Dritter durch Nennung in den Entscheidungsgründen eines strafgerichtlichen Urteils?

   2.Gegenwärtige Betroffenheit

   3.Unmittelbare Betroffenheit

 D.Erschöpfung des Rechtsweges und Subsidiarität

  I.Praktische Bedeutung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

  II.Rechtswegerschöpfung

   1.Begriff und Arten des Rechtsweges im engeren Sinne

    a)Positivrechtlich geregelte Rechtsbehelfe

     aa)Vorverfahren, insbesondere Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO [analog])

     bb)Hauptverfahren

     cc)Klageerzwingungsverfahren

     dd)Strafvollzugs- und Untersuchungshaftrecht, insbes. Untätigkeitsbeschwerde und Verzögerungsrüge

     ee)Justizverwaltungsakte (§§ 23 ff. EGGVG)

    b)Außerordentliche Rechtsbehelfe, insbesondere Gegenvorstellung und Anhörungsrüge

     aa)Der Hintergrund: Die Rechtsprechung bis zum 31.12.2004

     bb)Plenumsentscheidung und Anhörungsrügengesetz

    c)Die Anhörungsrüge im Strafverfahren

     aa)Notwendigkeit der Erhebung von Gehörsrügen im strafgerichtlichen Ausgangsverfahren

     bb)Verfahren und inhaltliche Anforderungen an die Anhörungsrüge

     cc)Praktische Konsequenzen aus dem unklaren inhaltlichen Einzugsbereich der Anhörungsrüge

    d)Nichteröffnung eines Rechtsweges

    e)Tatsächliche Erschöpfung des Rechtsweges

     aa)Grundsätze

     bb)Besonderheiten im strafprozessualen Revisionsverfahren

      (1)Rückverweisende Revisionsurteile

      (2)Sprungrevision und tatsächliche Feststellungen

    f)Einlegung offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelfe

     aa)Was heißt „offensichtlich unzulässig“? – Die „90-Zwei-93-Eins-Falle“

     bb)(Nur) Zweifelhafte Zulässigkeit des Rechtsbehelfs

     cc)„Parken im Allgemeinen Register“

    g)Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung

    h)Vorabentscheidung (§ 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG)

     aa)Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung

     bb)Schwerer, unabwendbarer Nachteil

  III.Subsidiarität

   1.Formelle Subsidiarität

    a)Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Rechtsnormen

    b)Verfassungsbeschwerde im gerichtlichen Eilverfahren

    c)Kasuistik zur Ausübung von strafprozessualen Frage-, Antrags-, Beanstandungs-, Äußerungs- und Ablehnungsrechten in der Instanz

   2.Materielle Subsidiarität

    a)Vorbringen zu den entscheidungserheblichen Tatsachen vor den Strafgerichten

    b)Rüge-„Tiefe“ materieller Verfassungswidrigkeit im Ausgangsverfahren

     aa)Der Hintergrund: Unklare Rechtsprechung des BVerfG bis zum Jahr 2004

     bb)„Neuzeit“ seit dem Beschluss des BVerfG vom 9.11.2004

      (1)Verletzung von Verfahrensgrundrechten

      (2)Verfassungsrechtlich gebundener Rechtsmittelzulassungsantrag

      (3)„Generalklausel“: Erfordernis verfassungsrechtlich determinierten Vortrags

 E.Form und Frist

  I.Form

  II.Frist

   1.Fristbeginn und Rechtswegerschöpfung

   2.Fristbeginn ab Zustellung, Mitteilung, Verkündung oder sonstiger Bekanntgabe

    a)Zustellung und Mehrfachzustellung

    b)Verkündung

    c)Unterbrechung der Frist durch Antrag auf Entscheidungserteilung

    d)Fristbeginn bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen

    e)Fristbeginn für nicht am Verfahren beteiligte Dritte

    f)Fristbeginn bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze

   3.Fristberechnung

   4.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    a)Fristversäumnis

    b)Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung

     aa)Verschulden

     bb)Begründung der Tatsachen und Glaubhaftmachung

 F.Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

  I.Grundsätzliches

  II.Prozessuale Überholung im Instanzenzug

  III.Erledigung bei tiefgreifendem Grundrechtseingriff

  IV.Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen

 G.Die prozessuale Vertretung des Beschwerdeführers

  I.Vollmachtserteilung an Rechtsanwalt oder Hochschullehrer

   1.Erteilung

   2.Zeitpunkt

   3.Umfang

   4.Erlöschen

  II.Beistand

 H.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Teil 3Praktische Aspekte des Verfassens einer Verfassungsbeschwerdeschrift und zur Einhaltung der Substantiierungsanforderungen

 A.Grundlagen

  I.Funktion der Beschwerdeschrift

   1.Bezeichnung

   2.Begründung

    a)Kombination des § 23 Abs. 1 S. 2 und des § 92 BVerfGG

    b)Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses

    c)Ergänzungen nach Ablauf der Beschwerdefrist?

  II.Weitere Bestandteile der Beschwerdeschrift

   1.Notwendige Verfahrensdokumentation

    a)Beifügung in Kopie oder bloße Wiedergabe des Inhalts?

    b)Belege für Rechtswegerschöpfung und Beachtung der Subsidiaritätsanforderungen

    c)Weitere Schriftsätze des Ausgangsverfahrens

    d)Verweisungen auf andere Unterlagen („Patchwork-Schriftsätze“)

   2.Eingang aller Dokumente innerhalb der Beschwerdefrist

 B.Abfassen der Beschwerdeschrift

  I.Grundsätzliches; Aufbaufragen

  II.Formalien im Rubrum

   1.Bezeichnung des Beschwerdeführers

   2.Bezeichnung der angegriffenen Hoheitsakte

   3.Bezeichnung des verletzten Rechts

   4.Vollmacht

   5.Anlagen

  III.Geschichte des Verfahrens und Darstellung des angegriffenen Urteils bzw. sonstigen Aktes der öffentlichen Gewalt

   1.Ausgangsverfahren

   2.Darstellung des angegriffenen Urteils/Beschlusses

    a)Fachgerichtliche Feststellungen

    b)Abweichender Tatsachenvortrag

    c)Einführung neuer Tatsachen?

    d)Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen

  IV.Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

   1.Darlegungslasten bei einzelnen Zulässigkeitskriterien

    a)Parteifähigkeit

    b)Beschwerdebefugnis

    c)Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität

    d)Fristwahrung

    e)Rechtsschutzbedürfnis

    f)Beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

   2.Darlegungslasten zum Vorliegen der Annahmevoraussetzungen?

  V.Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

   1.Rechtslage nach einfachem Recht

    a)Hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung

    b)Strittige und ungeklärte Rechtsfragen

   2.Verfassungsrechtliche Auseinandersetzung

    a)Anwendung bereits etablierter Maßstäbe

    b)Verfassungsrechtlich noch ungeklärte Fragen

    c)Wichtige Einzelfälle

     aa)Rechtliches Gehör

     bb)Willkürverbot

     cc)Entziehung des gesetzlichen Richters

   3.Beruhen

  VI.Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung

  VII.Verzögerungsbeschwerde

 C.Antragstellung

  I.Grundsätzliches

  II.Beispiele

 D.Zusammenfassendes Beispiel einer Beschwerdeschrift

Teil 4Verfassungsbeschwerde gegen Strafurteile

 A.Verfassungsrechtliche Rüge der Verletzung formellen Strafrechts

  I.Recht auf ein faires Verfahren

   1.Beweiswürdigung

    a)Anwendungsbereich

    b)Prüfungsmaßstab

   2.Aufklärungspflicht

    a)Anwendungsbereich

    b)Prüfungsmaßstab

   3.Verwertungsverbote

    a)Anwendungsbereich

    b)Prüfungsmaßstab

   4.Konfrontationsrecht

    a)Anwendungsbereich

    b)Prüfungsmaßstab

   5.Recht auf effektive Verteidigung

    a)Anwendungsbereich

    b)Prüfungsmaßstab

     aa)Auswahl und Entpflichtung von Verteidigern

     bb)Uneingeschränkte Kommunikation mit dem Verteidiger

     cc)Gerichtliche Fürsorgepflicht

     dd)Verhandlungsfähigkeit

  II.Effektiver Rechtsschutz

   1.Verfassungsrechtlicher Maßstab

   2.Auswirkungen auf das Strafverfahren

    a)Rechtsmittelverfahren, insbesondere Revision

    b)Strafbefehlsverfahren

    c)Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    d)Maßnahmen im Ermittlungsverfahren

  III.Rechtliches Gehör

   1.Das Recht auf Information

    a)Grundsätze

    b)Einige Einzelheiten

   2.Das Recht auf Äußerung

   3.Das Recht auf Berücksichtigung

   4.Folgen einer Gehörsverletzung und ihre nachträgliche Beseitigung

  IV.Gesetzlicher Richter

   1.Prüfungsmaßstab

   2.Einzelprobleme

    a)Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht

    b)Die Bestimmung des zuständigen Gerichts

    c)Die Behandlung von Befangenheitsanträgen

    d)Entscheidungsbefugnisse des Revisionsgerichts

  V.Doppelbestrafungsverbot

  VI.Die verfassungsrechtliche Absicherung von Verständigungen im Strafverfahren

   1.Das Grundsatzurteil

   2.Die von einer Verständigung betroffenen verfassungsrechtlichen Schutzpositionen

   3.Verfassungsrechtliche Grenzen einer Verständigung

   4.Zur Belehrungspflicht nach § 257c Abs. 5 StPO

   5.Pflicht zur Mitteilung verständigungsbezogener Mitteilungen (§ 243 Abs. 4 StPO)

   6.Zum Beruhen

   7.Exkurs: Einwände des BGH gegen die Beruhensrechtsprechung des BVerfG

 B.Verfassungsrechtliche Rüge der Verletzung materiellen Strafrechts

  I.Verfassungswidrigkeit der materiellrechtlichen Grundlagen der Verurteilung

   1.Formelle Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    a)Gesetzgebungskompetenz und Gesetzgebungsverfahren

    b)Bestimmtheitsgebot und Gesetzlichkeitsprinzip

     aa)Anwendungsbereich

     bb)Prüfungsmaßstab

   2.Materielle Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    a)Verfassungsrechtliche Überprüfung der Verbotsnorm

     aa)Allgemeine Handlungsfreiheit

      (1)Anwendungsbereich

      (2)Prüfungsmaßstab

       (a)Geeignetheit

       (b)Erforderlichkeit

       (c)Angemessenheit

       (d)Gesetzgeberische Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative

       (e)Legitime Zwecke

     bb)Allgemeines Persönlichkeitsrecht

     cc)Glaubens- und Gewissensfreiheit

     dd)Meinungsfreiheit

     ee)Pressefreiheit

     ff)Kunstfreiheit

     gg)Schutz von Ehe und Familie

     hh)Versammlungsfreiheit

     ii)Berufsfreiheit und Eigentumsrecht

     jj)Menschenwürde

    b)Verfassungsrechtliche Überprüfung der Sanktionsnorm

     aa)Dogmatik des strafrechtlichen Sanktionensystems

     bb)Prüfungsmaßstäbe

  II.Verfassungswidrigkeit der Normanwendung durch die Fachgerichte

   1.Allgemeines Willkürverbot

    a)Anwendungsbereich

    b)Prüfungsmaßstab

   2.Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung

   3.Gebot schuldangemessenen Strafens

    a)Anwendungsbereich

    b)Prüfungsmaßstab

   4.Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht durch Anordnung freiheitsentziehender Maßregeln

    a)Anwendungsbereich

    b)Prüfungsmaßstab

Teil 5Die verfassungsrechtliche Überprüfung von Maßnahmen im Ermittlungsverfahren

 A.Allgemeine Grundsätze

  I.Verfassungsrechtliche Bedeutung des Ermittlungsverfahrens

  II.Besondere Zulässigkeitsprobleme der Verfassungsbeschwerde gegen Ermittlungsmaßnahmen

   1.Rechtswegerschöpfung

   2.Zwischenentscheidungen

   3.Erledigung von Ermittlungsmaßnahmen

   4.Verfassungsbeschwerde gegen die Einleitung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

 B.Einzelne Ermittlungsmaßnahmen

  I.Wohnungsdurchsuchung

   1.Verfassungsrechtliche Bedeutung

   2.Einzelne Problemkreise

    a)Unzureichender Grad des Tatverdachts

    b)Auffindeverdacht

    c)Unverhältnismäßigkeit

    d)Nichtvorliegen von Gefahr in Verzug

    e)Dokumentations- und Begründungspflichten

    f)Zeitliche Begrenzung

    g)Beschlagnahmeverbote

  II.Beschlagnahme

   1.Verfassungsrechtliche Bedeutung

   2.Einzelne Problemkreise

    a)Gegenstandsbezogene Beschlagnahmeverbote

    b)Personenbezogene Beschlagnahmeverbote

     aa)Anknüpfung an das Zeugnisverweigerungsrecht

     bb)Verfassungsrechtliche Fundierung des Beschlagnahmeverbots

     cc)Sonderfall: Beschlagnahme beim Strafverteidiger

  III.Telekommunikationsüberwachung

   1.Verfassungsrechtliche Bedeutung

    a)Rechtstatsächliche Relevanz

    b)Reichweite des Fernmeldegeheimnisses

   2.Einzelne Problemkreise

    a)Mithören am Endgerät

    b)Beschlagnahme von Datenträgern mit Telekommunikationsdaten

    c)Überwachung des E-Mail-Verkehrs

    d)Abhören von Mailboxen

    e)Überwachung von Raumgesprächen

    f)Überwachung kommunikationsunabhängiger Telekommunikationsdaten

    g)Bestandsdatenabfrage

    h)Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ

    i)Überwachung des Internet

    j)Verwendungsregelungen

    k)Unverhältnismäßigkeit der Überwachung

     aa)Anlasstat

     bb)Verdachtsgrad

     cc)Subsidiarität

     dd)Überwachungsverbote

    l)Verletzung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

  IV.Akustische Wohnraumüberwachung

   1.Verfassungsrechtliche Bedeutung

   2.Einzelne Problemkreise

  V.Observationsmaßnahmen

   1.Verfassungsrechtliche Bedeutung

   2.Einzelne Problemkreise

  VI.Einsatz verdeckt ermittelnder Personen

   1.Verfassungsrechtliche Bedeutung

   2.Einzelne Problemkreise

    a)Betreten von Wohnungen

    b)Begehen von Straftaten

    c)Provozieren von Straftaten

  VII.Körperliche Eingriffe

   1.Verfassungsrechtliche Bedeutung

   2.Einzelne Problemkreise

    a)Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

    b)Verabreichen von Brechmitteln

    c)Gerichtlicher Rechtsschutz

  VIII.Molekulargenetische Untersuchungen

   1.Die Bedeutung molekulargenetischer Untersuchungen

   2.Prüfungsmaßstab

    a)Anlasstat

    b)Gefährlichkeitsprognose

    c)Eingriffe gegen Jugendliche

 C.Verfassungsbeschwerde gegen die Verwendung von durch Ermittlungsmaßnahmen erlangten personenbezogenen Daten

  I.Anwendungsbereich

   1.Datenschutzrechtliche Verwendungsregelungen

   2.Datenschutzrechtliche Kennzeichnungs- und Löschungspflichten

   3.Möglichkeiten des Rechtsschutzes

  II.Prüfungsmaßstab

Teil 6Verfassungsbeschwerde gegen verfahrenssichernde Maßnahmen

 A.Freiheitsentziehende Maßnahmen – Die Verfassungsbeschwerde im Recht der Untersuchungshaft

  I.Einleitung

  II.Die grundrechtliche Prüfung

   1.Das einschlägige Grundrecht

   2.Der Schutzbereichseingriff

  III.Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Untersuchungshaft

   1.Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

   2.Der Beschleunigungsgrundsatz

  IV.Das Begründungserfordernis

  V.Exkurs: Die einstweilige Unterbringung

 B.Berufsbezogene Maßnahmen – Das vorläufige Berufsverbot

 C.Eigentumsbezogene Maßnahmen – Der dingliche Arrest, § 111d StPO

  I.Einleitung

  II.Der Grundrechtsbezug

 D.Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO

Teil 7Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Klageerzwingungsverfahren

 A.Beschwer des Antragstellers

  I.Kein Anspruch auf Strafverfolgung

  II.Anspruch auf verfassungsmäßige Entscheidung über die Strafverfolgung

   1.Effektiver Zugang zum Klageerzwingungsverfahren

   2.Rechtliches Gehör

   3.Willkürfreie Entscheidung

 B.Beschwer des Beschuldigten

  I.Kein Anspruch auf Unterlassung von Ermittlungen

  II.Rechtliches Gehör

Teil 8Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über Teilhaberechte Dritter

 A.Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Privatklageverfahren

  I.Anwendungsbereich

  II.Prüfungsmaßstab

   1.Beschwer des Privatklägers

   2.Beschwer des Beklagten

 B.Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Nebenklageverfahren

  I.Anwendungsbereich

  II.Prüfungsmaßstab

   1.Beschwer des Nebenklägers

   2.Beschwer des Angeklagten

 C.Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Adhäsionsverfahren

  I.Anwendungsbereich

  II.Prüfungsmaßstab

 D.Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über Akteneinsichtsgesuche Dritter

  I.Anwendungsbereich

  II.Prüfungsmaßstab

   1.Beschwer des Antragstellers

   2.Beschwer von durch die Gewährung von Akteneinsicht Betroffenen

Teil 9Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung und Durchsetzung der Zeugnispflicht

 A.Anwendungsbereich

  I.Grundlagen der Zeugnispflicht

  II.Grenzen der Zeugnispflicht

  III.Durchsetzung der Zeugnispflicht

 B.Prüfungsmaßstab

  I.Im Falle einfachgesetzlicher Zeugnisverweigerungsrechte

  II.Im Falle verfassungsrechtlicher Zeugnisverweigerungsrechte

   1.Menschenwürdebezug der Zeugenvernehmung

   2.Unverhältnismäßigkeit der Zeugenvernehmung

  III.Hinsichtlich der Durchsetzung der Zeugnispflicht

   1.Allgemeine Handlungsfreiheit und Freiheitsgrundrecht

   2.Schuldangemessenheit der Sanktion

Teil 10Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren

 A.Anwendungsbereich

 B.Prüfungsmaßstab

  I.Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten

  II.Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten

Teil 11Die verfassungsrechtliche Überprüfung von Entscheidungen in der Strafvollstreckung

 A.Praktische Bedeutung

 B.Die wichtigsten Entscheidungen im Bereich der Strafvollstreckung

  I.Aussetzung der Strafvollstreckung zum 23 Zeitpunkt (§ 57 Abs. 1 StGB)

  II.Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a StGB)

   1.Die besondere Schwere der Schuld

   2.Die Gefahrenprognose

   3.Verfahrensrechtliche Anforderungen

  III.Entlassung aus der Sicherungsverwahrung

   1.Aussetzung nach § 67c Abs. 1 S. 2 StGB

   2.Aussetzung nach § 67d Abs. 2 StGB

   3.Beendigung der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug

  IV.Beendigung der Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz

  V.Beendigung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus

   1.Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB

   2.Erledigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 6 StGB

  VI.Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

   1.Widerruf nach Begehung einer neuen Straftat (§ 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB)

   2.Widerruf bei gröblichem oder beharrlichem Verstoß gegen Weisungen und Auflagen (§ 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 StGB)

   3.Widerruf einer Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 5 StGB, § 454a Abs. 2 StPO

   4.Auswirkungen auf die Verfahrensgestaltung

Teil 12Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Strafvollzug

 A.Grundrechtsgeltung im Vollzug

 B.Besonderheiten der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Vollzugsrecht

  I.Die Formerfordernisse

  II.Das Gebot der Rechtswegerschöpfung

   1.Der fachgerichtliche Rechtsschutz nach dem StVollzG

    a)Der Rechtsschutz in der Hauptsache

    b)Der Eilrechtsschutz

    c)Die Rechtsbeschwerde

    d)Das Recht der Beschwerde

   2.Der Rechtsschutz im Jugendvollzug

 C.Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

  I.Rechtsschutz im Vollzug

  II.Einzelne Vollzugsmaßnahmen

   1.Überwachung des Schriftverkehrs

   2.Körperliche Durchsuchung, § 84 StVollzG

   3.Besitz von Gegenständen, § 70 StVollzG

   4.Beschränkung der Einsichtnahme in vollzugsrelevante Unterlagen

   5.Besuchsregelungen

   6.Verlegung

   7.Besondere Sicherungsmaßnahmen, § 88 StVollzG und Einzelhaft, § 89 StVollzG

   8.Disziplinarmaßnahmen

   9.Hafträume

 Literaturverzeichnis (Auswahl)

 Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

anderer Ansicht

abl.

ablehnend

Abs.

Absatz

Abschn.

Abschnitt

abw.

abweichend

a.E.

am Ende

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

a.F.

alte Fassung

AG

Amtsgericht

Alt.

Alternative

a.M.

anderer Meinung

amtl.

amtlich

Anh.

Anhang

Anm.

Anmerkung

AnwBl.

Anwaltsblatt (Zeitschrift)

AöR

Archiv des öffentlichen Rechts (Zeitschrift)

AR

Allgemeines Register

Art.

Artikel

Aufl.

Auflage

ausf.

ausführlich

AuslG-VwV

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz

Az.

Aktenzeichen

BAnz

Bundesanzeiger

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BayObLGSt

Entscheidungssammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes in Strafsachen

BayVBl.

Bayerische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)

Bd.

Band

Bearb.

Bearbeiter

Begr.

Begründung

Bek.

Bekanntmachung

Beschl.

Beschluss

betr.

betreffend

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHR

Entscheidungssammlung BGH-Rechtsprechung

BGHSt

Entscheidungssammlung des BGH in Strafsachen

BORA

Berufsordnung für Rechtsanwälte

BR-Drucks.

Bundesratsdrucksache

Bsp.

Beispiel

bspw.

beispielsweise

BStBl.

Bundessteuerblatt

BT-Drucks.

Bundestagsdrucksache

BtMG

Betäubungsmittelgesetz

Buchst.

Buchstabe

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Amtliche Sammlung)

BVerfGK

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 1-20 (Kammerentscheidungen)

BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

BvR

Verfahrensregister BVerfG Verfassungsbeschwerden

bzgl.

bezüglich

BZRG

Bundeszentralregistergesetz

bzw.

beziehungsweise

ca.

circa

ders.

derselbe

d.h.

das heißt

dies.

dieselbe

DRiZ

Deutsche Richterzeitung (Zeitschrift)

DVBl.

Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Einf.

Einführung

Einl.

Einleitung

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

entspr.

entsprechend

erg.

ergänzend

etc.

et cetera

EU

Europäische Union

EuGZR

Europäische Grundrechte-Zeitschrift

evtl.

eventuell

f., ff.

folgende

FAG

Fernmeldeanlagengesetz

FamRZ

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

Fn.

Fußnote

FS

Festschrift

GA

Goltdammer‘s Archiv für Strafrecht

gem.

gemäß

ggf.

gegebenenfalls

GOBVerfG

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

grds.

grundsätzlich

h.L.

herrschende Lehre

h.M.

herrschende Meinung

Hrsg.

Herausgeber

i.d.F.

in der Fassung

i.d.R.

in der Regel

IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

i.S.d.

im Sinne der/des

i.S.v.

im Sinne von

i.Ü.

im Übrigen

i.V.m.

in Verbindung mit

JA

Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)

JGG

Jugendgerichtsgesetz

JöR

Jahrbuch des öffentlichen Rechts (Zeitschrift)

JR

Juristische Rundschau (Zeitschrift)

Justiz

Die Justiz (Zeitschrift)

JZ

Juristenzeitung (Zeitschrift)

Kap.

Kapitel

KG

Kammergericht

Komm.

Kommentar

Kriminalistik

Kriminalistik (Zeitschrift)

LG

Landgericht

Lit.

Literatur

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)

m.N.

mit Nachweisen

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

n.F.

neue Fassung

Nr.

Nummer

NJ

Neue Justiz (Zeitschrift)

NJW

Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht (Zeitschrift)

NStZ-RR

Neue Zeitschrift für Strafrecht-Rechtsprechungsreport (Zeitschrift)

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

o.g.

oben genannt(e)

OLG

Oberlandesgericht

OrgKG

Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität

OU

Offensichtlich unbegründet

OVG

Oberverwaltungsgericht

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

PKH

Prozesskostenhilfe

Prot.

Protokoll

PStR

Praxis des Steuerstrafrechts (Zeitschrift)

rd.

rund

RegE

Regierungsentwurf

RelKErzG

Gesetz über die religiöse Kindererziehung

RG

Reichsgericht

RGBl.

Reichsgesetzblatt

RiStBV

Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren

Rn.

Randnummer

Rspr.

Rechtsprechung

RVG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

S., s.

Satz, Seite, siehe

sog.

sogenannte

s.o.

siehe oben

StraFo

Strafverteidigerforum (Zeitschrift)

StV

Strafverteidiger (Zeitschrift)

StVollstrO

Strafvollstreckungsordnung

StVollzG

Strafvollzugsgesetz

s.u.

siehe unten

str.

streitig

st. Rspr.

ständige Rechtsprechung

Tab.

Tabelle

u.Ä.

und Ähnliche/s

u.a.

unter anderem, und andere

unstr.

unstreitig

usw.

und so weiter

u.U.

unter Umständen

v.

von, vom

VG

Verwaltungsgericht

VGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

Vorb.

Vorbemerkung

VO

Verordnung

wistra

Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

z.B.

zum Beispiel

Ziff.

Ziffer

ZfRSoz

Zeitschrift für Rechtssoziologie

zit.

zitiert

ZJS

Zeitschrift für das juristische Studium

ZStW

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

z.T.

zum Teil

zusf.

zusammenfassend, Zusammenfassung

zust.

zustimmend

zutr.

zutreffend

Teil 1 Die Aufgaben des Strafverteidigers im Verfassungsbeschwerdeverfahren[1]

Inhaltsverzeichnis

A.Überlegungen vor Mandatsannahme

B.Weitere verfahrensrelevante Gesichtspunkte

1

Verfassungsbeschwerden in Strafsachen sind in Karlsruhe nach wie vor besonders aufkommensstark.[2] Ohne Weiteres lässt sich das schon am Zahlenwerk festmachen: Das Strafrecht prägt maßgeblich die Praxis der Verfassungsbeschwerde.[3] Dies ist bereits in der historischen Entwicklung des Verhältnisses von Strafrecht und Verfassungsrecht angelegt. Man kann das besonders am Verfahrensrecht ablesen. Von den fast 140 Jahren seit Inkrafttreten der Strafprozessordnung fallen mehr als 60 Jahre in die Geltung des Bonner Grundgesetzes und nur zwei Jahre weniger in die Phase der Spruchtätigkeit des BVerfG in Strafsachen. Das Strafprozessrecht ist daher in ganz besonderem Maße vom Verfassungsrecht geprägt. Es lässt sich sogar sagen, dass das Strafverfahren in seiner heutigen Gestalt auf dem Mutterboden des Bonner Grundgesetzes gediehen ist. Dies hängt unmittelbar mit der Dichotomie von staatlichem Sanktionenanspruch und dem Schutz der Beschuldigtenrechte zusammen. Strafprozessrecht ist deshalb konkretisiertes Verfassungsrecht – bereits vor einem Vierteljahrhundert eine stehende Redensart.[4] Für das materielle Strafrecht ist das Verhältnis der beiden Rechtsmaterien sicherlich differenzierter zu bewerten.[5] Wie ist es allerdings ganz grundsätzlich um die Realität des oft zitierten Satzes bestellt, wenn die Konkretisierung verfassungsrechtlicher Schutzansprüche in einem konkreten Strafverfahren vom BVerfG eingefordert werden soll? Ist das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), um das berühmte Wort von Eberhard Schmidt[6] abzuwandeln, in puncto Schutz der Mandantenrechte auch ein Ergänzungsgesetz zur Strafprozessordnung? Die nachfolgenden Überlegungen versuchen, auf diese Frage eine für das Alltagsgeschäft des Verteidigers in Strafsachen brauchbare Antwort zu geben.

2

Der Rechtsanwalt und Strafverteidiger, der sich mit dem Wunsch konfrontiert sieht, für (s)einen Mandanten Verfassungsbeschwerde einzulegen, hat zahlreiche Hürden zu nehmen. Sein Tätigwerden stellt auch schon vor Annahme des Mandats besondere Anforderungen in fachlicher, menschlicher und auch organisatorischer Hinsicht.[7] Selbst wenn es gelingen sollte, die geschriebenen, teilweise aber auch nur richterrechtlich etablierten Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, sind die Aussichten auf ein Obsiegen in der Sache jedenfalls statistisch gesehen verzweifelt gering. Der Anwalt muss sich, dem (potentiellen) Mandanten oder dem anfragenden Kollegen möglichst bald und unmissverständlich deutlich vor Augen halten, dass der weitaus größte Teil der Verfassungsbeschwerden in der Sache erfolglos bleibt. Ein mit Gründen versehener Nichtannahmebeschluss, so tragisch sich dessen immer gleicher Schlusssatz („Diese Entscheidung ist unanfechtbar“, vgl. § 93d Abs. 1 S. 2 BVerfGG[8]) für den Mandanten auch auswirken mag, muss insoweit fast schon als Teilerfolg gewertet werden.[9] Denn, so Gerichtspräsident Voßkuhle[10] an die Anwaltschaft gewandt und ohne jede Zweideutigkeit: „Im Zweifel gibt es nichts, nicht einmal eine Begründung“. Diese rechtstatsächlich wenig ermutigende Perspektive darf in Fällen, in denen nach erster gedanklicher Vorprüfung eine Verletzung von Verfassungsrecht im bisherigen strafgerichtlichen Verfahren nicht unter jedem Gesichtspunkt ausgeschlossen erscheint, aber nicht von weiteren Überlegungen abhalten.

3

Eine eingehende Sachprüfung ist Teil der Aufgabe des Rechtsanwalts und Strafverteidigers auch und gerade im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Es muss den Individualrechtsschutz auf verfassungsrechtlicher Ebene verwirklichen. Ob man das Recht auf Verteidigerbeistand auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren als Fortwirkung aus der Garantie des fairen (Straf-) Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) oder über das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgt sieht, ist dabei sekundär.[11] Verbürgt wird für den Beschuldigten schon vor den Fachgerichten das Recht auf tatsächliche und wirksame Verteidigung. Diese Garantie gilt ungeachtet der Besonderheiten des Verfahrens auch vor dem Verfassungsgericht. Die Aufgabe des Prozessbevollmächtigten ist es nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG[12], den Mandanten vor verfassungswidriger Beeinträchtigung und staatlicher Machtüberschreitung zu bewahren. Dem entspricht – seit der 2. Auflage des Jahres 2015 – auch der Wortlaut der in These 1 Abs. 2 des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer hervorgehobenen Schutzaufgabe des Strafverteidigers. Er hat den Mandanten „vor Rechtsverlusten zu schützen, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern“[13]. Mit dieser Standortbestimmung stimmt zudem die Regelung in § 1 Abs. 3 a. E. der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)[14] wörtlich überein. In dem Senatsurteil zur Verfassungswidrigkeit der Versäumnisurteils-Vorschrift in der früheren Berufsordnung hat das BVerfG[15] hinzugefügt, den Rechtsanwalt treffe „zuvörderst die Pflicht, alles zu tun, was im Rahmen seines Auftrags zugunsten des Mandanten möglich ist“. Er muss der öffentlichen Gewalt gegenüber auch gegenüber der Verfassungsgerichtsbarkeit jedes Defizit ausgleichen, das seinen Mandanten – „wenn dieser mangels Kenntnis oder mangels Fähigkeit dazu nicht in der Lage ist“[16] – an der Wahrnehmung seiner Rechte als gleichwertiges und mit gleichen Waffen ausgestattetes Prozesssubjekt hindert.

4

Obgleich deshalb die Sachprüfung durch einen Rechtsanwalt besonders sinnvoll ist, existiert eine der Revision in Strafsachen (§ 345 Abs. 2 StPO) vergleichbare Vorschrift im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht. Es herrscht außerhalb der mündlichen Verhandlung vor dem Senat kein Anwaltszwang (vgl. § 22 Abs. 1 BVerfGG: „können“). Die Anforderungen an die Förmlichkeiten der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde müss(t)en daher grundsätzlich so beschaffen sein, dass auch der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sie erfüllen kann; ihm dürf(t)en nach dem Gesetz gegenüber dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Nachteile erwachsen. Dass ist freilich Theorie.[17] Tatsächlich spricht die Statistik eine ganz andere Sprache. Die Erfolgsquote nicht anwaltlich vertretener Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren lag im langjährigen Mittel regelmäßig unter 0,3 %.[18] Faktisch dürfte die Erfüllung der Anforderungen an das Verfassen einer Beschwerdeschrift in Strafsachen mittlerweile derart erschwert sein, dass der fehlende Anwaltszwang im Verfassungsbeschwerdeverfahren als von der Realität überholte Gesetzesregelung bezeichnet werden muss.[19] Vielleicht wird auch deshalb etwa die Hälfte der Verfassungsbeschwerdeführer anwaltlich vertreten.[20]GerichtsweilBVerfG