von
Dr. Matthias Jahn
o. Professor an der Goethe-Universität Frankfurt a.M. und
Richter am Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Dr. Christoph Krehl
Richter am Bundesgerichtshof und
Honorarprofessor an der Goethe-Universität Frankfurt a.M.
Dr. Markus Löffelmann
Richter am Landgericht München I und
Lehrbeauftragter an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Brühl
Dr. Georg-Friedrich Güntge
Leitender Oberstaatsanwalt in Schleswig und
Honorarprofessor an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
2., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen › Herausgeber
Praxis der Strafverteidigung Band 35
|
Begründet von |
Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984) Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008) |
Herausgegeben von |
Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin |
Schriftleitung |
Rechtsanwalt (RAK München und RAK Wien) Dr. Felix Ruhmannseder, Wien |
Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen › Autoren
Dr. Matthias Jahn ist o. Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Rechtstheorie sowie Leiter der Forschungsstelle für Recht und Praxis der Strafverteidigung (RuPS) der Goethe-Universität Frankfurt a.M. und im zweiten Hauptamt Richter am Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Kontakt: rups@jura.uni-frankfurt.de
Dr. Christoph Krehl ist Richter am Bundesgerichtshof und Honorarprofessor an der Goethe-Universität Frankfurt a.M.
Kontakt: krehl-christoph@bgh.bund.de
Dr. Markus Löffelmann ist Richter am Landgericht München I und Lehrbeauftragter an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Brühl.
Kontakt: Landgericht München I, Prielmayerstraße 7, 80097 München
Dr. Georg-Friedrich Güntge ist Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft in Schleswig und Honorarprofessor an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
Kontakt: guentge@web.de
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Die Präsentation der Erstauflage der „Verfassungsbeschwerde in Strafsachen“ im Jahre 2011 als „Pionierleistung“ war keine Übertreibung. Bis heute gibt es keine vergleichbare Darstellung der Materie.
Das dürfte seinen Grund nicht zuletzt in der vorzüglichen Bearbeitung eines für den Strafjuristen üblicherweise nur schwer zu fassenden und von Verfassungsjuristen bestenfalls am Rande behandelten Rechtsgebiets haben. Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, ist ein – im wahrsten Sinne – außerordentlicher Rechtsbehelf. Dieser Umstand sollte freilich den Praktiker des Strafrechts nicht von der regelmäßigen Benutzung des Buches abhalten, sondern – im Gegenteil – dazu ermuntern; denn unverändert gilt, was wir bereits im Vorwort zur Erstauflage hervorgehoben haben: In kaum einem anderen Rechtsgebiet ist das Verfassungsrecht so gegenwärtig bzw. sollte es sein wie im Strafprozessrecht. Stehen doch dort wie kaum sonst die Freiheitsrechte des Einzelnen mit den Interessen der Gemeinschaft in einem Spannungsverhältnis, das immer wieder neu austariert sein will. Das Normengefüge der StPO selbst ist nicht so ausgefeilt und kann es nicht sein, dass nicht der ständige Blick auf das Verfassungsrecht selbst und auf die daraus resultierenden Anforderungen an ein rechtsstaatliches Strafverfahren Not täte. Jeder Strafrechtsfall ist ein potentieller Verfassungsrechtsfall.
Zu diesem verfassungsrechtlichen Blick verhilft die vorliegende Monographie in hervorragender Weise. Sie reflektiert die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte zu allen grundrechtsrelevanten Maßnahmen und Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte im Strafverfahren und zeigt die verfassungsrechtlichen Maßstäbe auf. Der Band präsentiert praktisch das gesamte strafprozessuale Instrumentarium sub specie „Karlsruhe“. Das ist insbesondere für die Verteidigung von größtem Wert, weil sie damit in die Lage versetzt wird, frühzeitig die verfassungsrechtliche Problematik eines Falles erkennen und auf mögliche Grundrechtsverletzungen aufmerksam zu machen, was eine Voraussetzung für eine eventuelle spätere Verfassungsbeschwerde ist. Aber auch Richter und Staatsanwälte sollten das Buch regelmäßig zur Hand nehmen, um ihre Entscheidungen von vornherein an den Maßstäben der Verfassung auszurichten, die vor allem vom Bundesverfassungsgericht fortlaufend konkretisiert werden.
Für die 2. Auflage haben die Verfasser, allesamt ausgewiesene Kenner der Materie, das Werk gründlich aktualisiert und verstärkt Praxiserfordernissen Rechnung getragen, insbesondere durch
• | den Ausbau der Praxishinweise und Checklisten zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, |
• | die Ausweitung der Darstellung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Untersuchungshaft und zum Strafvollzug, |
• | die Bezugnahme auf das neu geschaffene Maßregelvollzugsrecht der Länder, |
• | das Aufzeigen neuer Rechtsprechungsentwicklungen unter anderem zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Rechtshilferecht („Solange III“) und zur Anhörungsrüge und |
• | die Darstellung der erweiterten Prüfungskompetenzen des Bundesverfassungsgerichts in wichtigen Sachbereichen, zum Beispiel beim Bestimmtheitsgrundsatz. |
Wie gesagt: die Verfassungsbeschwerde Strafsachen ist ein Spezialgebiet. Aber die Arbeit mit dem Verfassungsrecht im Strafprozess sollte tägliche Praxis sein, zu der die Neuauflage des Buches alle Prozessbeteiligten verstärkt anregen möge.
Im April 2017
Passau
Werner Beulke
Berlin
Alexander Ignor
In den siebziger und achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts konnte ich, als Strafrechtsprofessor bisweilen auch mit Strafverteidigung beschäftigt, mit Staunen und Freude das Erblühen dieses Berufs miterleben. Die wenigen professionellen Strafverteidiger, die es damals durchaus gab, waren in der Anwaltschaft eher Farbtupfer. Strafsachen wurden von den Anwälten, wenn irgend möglich, mit der linken Hand erledigt, für eine professionelle Spezialisierung auf breiter Front gab es keinen Grund, keine Basis und auch keine Mittel.
Das hat sich im Lauf der Zeit gründlich gewandelt. Heute versammeln sich Hunderte von Spezialisten der Strafverteidigung auf Tagungen und tauschen sich aus. Es gibt eine reiche, vor allem an der Praxis der Strafverteidigung orientierte Literatur, es gibt Zeitschriften und ein dichtes Angebot an Einführung, Vertiefung und Fortbildung. Strafverteidigung kann ihren Mann und ihre Frau ernähren, und sie erstreckt sich, dank der Ausweitung des modernen Strafrechts in viele Lebensbereiche und Institutionen, auch auf ökonomisch und politisch anspruchsvolle Lagen. Der Fachanwalt für Strafrecht ist eine etablierte Figur.
Nach der Jahrtausendwende habe ich, als Richter des Bundesverfassungsgerichts auch für Strafrecht und Strafprozessrecht zuständig, in guten Stunden eine schrittweise Annäherung von Strafrecht und Verfassungsrecht beobachten dürfen. Diese Annäherung war die Antwort auf einen stabilen Zustand wechselseitiger Ignoranz. Obwohl doch durch die Strukturen, Systeme und Prinzipien des Öffentlichen Rechts einander benachbart, waren die Felder abgegrenzt und abgewandt. Es gab wenig Strafrechtler, die sich im Verfassungsrecht auskannten, es gab kaum Verfassungsrechtler, die sich für Strafrecht interessiert haben.
Das konnte man nicht nur an den literarischen Zitierkartellen und an System und Zuschnitt der jeweiligen Argumentation erkennen, sondern auch an den Verfassungsbeschwerden, die das Gericht erreicht haben. Gerade Strafverteidiger, die vor den Strafgerichten auf hohem Niveau argumentieren und sich im Strafverfahren souverän bewegen konnten, erlagen immer wieder der Fehlvorstellung, die Verfassungsbeschwerde habe die Rügen einer Rechtsverletzung, die in der Revisionsinstanz schon vorgetragen worden waren, nunmehr in verfassungsrechtlicher Feierlichkeit zu wiederholen. Diese Vorstellung ist eine Frucht der fatalen Abgrenzung zwischen Strafrecht und Verfassungsrecht, zwischen Strafgerichten und Verfassungsgerichten; ihr entgehen die Besonderheiten des Verfassungsrechts in Inhalt, System und Argument, und sie hat nicht begriffen, dass beide, Verfassung und Strafgesetze, den Schutz der Grundrechte und der rechtsstaatlichen Institutionen zwar gemeinsam betreiben, aber doch jeweils nach ihrer eigenen Melodie.
Dieses Buch über die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen wird, so denke und wünsche ich mir, den Prozess der Annäherung von Strafrecht und Verfassungsrecht an einer zentralen Stelle anwaltlicher, richterlicher und wissenschaftlicher Praxis merklich beschleunigen. Die Autoren sind in der Wolle gefärbte Strafjuristen, und sie haben das Verfassungsrecht von der Pike auf gelernt. Sie richten ihre praktischen Aufforderungen und kritischen Ermunterungen nicht nur an die Leser, die etwas von ihnen lernen wollen, sondern durchaus auch an das Gericht, das es den Beschwerdeführern an vielen Stellen außerordentlich, und unnötig, schwer macht. Sie wissen, wovon sie reden, denn sie haben über lange Zeit an der Produktion desjenigen Gutes mitgewirkt, das sie hier vorstellen. Sie verarbeiten eine stupende Menge von Informationen so, dass der Leser in ihnen nicht ertrinkt, sondern den Durchblick behalten kann: durch Beispiele, die Nachzeichnung zentraler Konstruktionen, generelle Linien, historische Hintergründe, herausgehobene Hinweise für die Praxis.
Ich habe mich in den letzten Jahren, wenn ich – an der anderen Seite der Theke – über einer Verfassungsbeschwerde aus dem Strafrecht gebrütet habe, bisweilen gefragt: Wann sind die Vier mit ihrem Buch denn nun endlich fertig, damit ich mit meinen Problemen besser zurande komme?
Schön, dass sie nun fertig sind. Und gut für die Professionalisierung der Strafverteidiger.
Im Januar 2011
Frankfurt a.M.
Winfried Hassemer
Die hier vorgelegte zweite Auflage unseres Werks bringt die Bearbeitung auf den Stand Januar 2017. Sie ist dem Andenken an Winfried Hassemer gewidmet, der ihr Erscheinen leider nicht mehr erleben durfte. Wir haben ihm viel zu verdanken.
Die vier Autoren waren bemüht, die Anregungen, die die außerordentlich zahlreichen und durchweg überaus freundlichen Rezensionen zur Erstauflage enthielten, zu prüfen und dort, wo sie uns zielführend erschienen, auch umzusetzen.
Alle Autoren tragen die Verantwortung für die jeweils bearbeiteten Partien weiterhin allein. Anregungen und Hinweise unserer Leserinnen und Leser erbitten wir gerne an rups@jura.uni-frankfurt.de.
Aus dem großen Kreis der Personen, die sich um das Manuskript besonders verdient gemacht haben, ist vor allem Herr cand. iur. Julius Lantermann zu nennen, der als Hilfskraft am Frankfurter Lehrstuhl die Fäden der Bearbeitung zusammengeführt und dort, wo nötig, auch entwirrt hat. Zu danken ist ebenso im Sekretariat Frau Heike Brehler.
Den Herausgebern und dem Verlag danken die Verfasser erneut für ihre nie endende Geduld und liebenswürdige Unterstützung.
Im Januar 2017
Frankfurt Matthias Jahn
Karlsruhe Christoph Krehl
München Markus Löffelmann
Schleswig Georg-Friedrich Güntge
Als vor einigen Jahren die Idee und die ersten Vorarbeiten zu diesem Buch entstanden, waren die Verfasser noch als Wissenschaftliche Mitarbeiter im Dezernat des damaligen Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts tätig. Mit ihren anschließenden beruflichen Herausforderungen sind alle vier Autoren auf verschiedenste Weise dem Straf- und Strafprozessverfassungsrecht verbunden geblieben. Wir hoffen, der Abstand und diese Vielfalt haben das Manuskript reifen lassen und nochmals den Blick auf seinen Gegenstand geschärft […].
Die Verfasser haben sich bemüht, zur Erleichterung der Benutzung des Werkes in der anwaltlichen Praxis neben den amtlichen Sammlungen BVerfGE und BVerfGK auch – soweit vorhanden – eine Parallelfundstelle in den etablierten Praktikerzeitschriften StV, NStZ, NJW und StraFo anzugeben. Kammerentscheidungen, bei denen sich hinter der Angabe des Aktenzeichens nicht zumindest der in Klammern gesetzte Hinweis auf die juris-Veröffentlichung findet, sind nicht publiziert und damit auch über die Homepage des Gerichts nicht zugänglich […].
Aus dem großen Kreis der Personen, denen für die Hilfe bei der Vorbereitung des Manuskripts besonderer Dank gebührt, ist in erster Linie Frau Richterin Dr. Dana Reichart zu nennen, die als ehemalige Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht in Erlangen die Last der Betreuung des Manuskriptes souverän geschultert hat. Zu danken ist ebenso für die umsichtige Betreuung der Abschlussarbeiten sowie der Erstellung des Literatur- und Stichwortverzeichnisses den Damen und Herren Wissenschaftlichen Mitarbeitern Richterin Jasmin Palm, Rechtsreferendar Thomas Heer und Assessor Thomas Hölzlein sowie im Sekretariat Frau Karin Neeb, alle Erlangen.
Den Herausgebern und dem Verlag danken die Verfasser für ihre von einem nie endenden Optimismus getragene Geduld und herzliche Unterstützung.
Im Januar 2011
Erlangen Matthias Jahn
Karlsruhe Christoph Krehl
München Markus Löffelmann
Schleswig Georg-Friedrich Güntge
Vorwort der Herausgeber
Geleitwort zur ersten Auflage
Vorwort der Verfasser
Aus dem Vorwort zur 1. Auflage
Abkürzungsverzeichnis
Teil 1Die Aufgaben des Strafverteidigers im Verfassungsbeschwerdeverfahren
A.Überlegungen vor Mandatsannahme
I.Der Verteidiger zwischen Mandant und Recht
II.Abgabe der Sache an einen Spezialisten?
III.Strategien im Graubereich
IV.Kosten- und Gebührenaspekte
1.Gerichtskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren
2.Rechtsanwaltsvergütung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
3.Prozesskostenhilfe
V.Zeitfaktor
1.Begründung innerhalb der Frist des § 93 BVerfGG
2.Grundsatz der Subsidiarität
3.Mandatsaufwand
4.Arbeitsmaterial
B.Weitere verfahrensrelevante Gesichtspunkte
I.Das Annahmeverfahren
1.Gesetzliche Bestimmungen
2.Kammerzuständigkeit und Überblick über den Verfahrensablauf
3.Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde als Annahmevoraussetzung
4.Die Annahmegründe
a)Grundsatzverfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG)
b)Rechtsdurchsetzungsverfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG)
II.Allgemeines Register (AR), Verfahrensregister (BvR) und weiterer Verfahrensgang
III.Rechtskraft eines Nichtannahmebeschlusses
Teil 2Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen
A.Jedermannseigenschaft – die persönlichen Voraussetzungen
I.Partei- und Beschwerdefähigkeit
II.Natürliche und Juristische Personen
1.Sonderproblem: Tod des Beschwerdeführers
2.Minderjährige
3.Ausländische Staatsangehörige
4.Juristische Personen
a)Juristische Personen des Privatrechts
b)Juristische Personen des öffentlichen Rechts
c)Sonderfall Prozessgrundrechte
III.Prozessfähigkeit
1.Grundrechtsmündigkeit/Einsichtsfähigkeit
2.Vertretung und Interessenkollision
3.Postulationsfähigkeit
B.Der Beschwerdegegenstand
I.Maßnahmen der öffentlichen Gewalt
1.Relevantes Handeln und Unterlassen der öffentlichen Gewalt
2.Keine Maßnahmen öffentlicher Gewalt
a)Maßnahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen, der Europäischen Union und anderer Staaten
b)Handeln von Privatpersonen
II.Akte der vollziehenden Gewalt
1.Anträge der Staatsanwaltschaft an die Gerichte
2.Maßnahmen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren
3.Gnadenentscheidungen
4.Verwaltungsvorschriften
III.Akte der Gesetzgebung
1.Erlassene Gesetze
2.Gesetzgeberisches Unterlassen
IV.Maßnahmen der Gerichte und des Richters
1.Gegen Entscheidungen welchen Gerichts?
a)Entscheidungen des BVerfG als Beschwerdegegenstand?
b)Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte
2.Gegen welche Teile gerichtlicher Entscheidungen?
3.Ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt sind gerichtliche Entscheidungen tauglicher Beschwerdegegenstand?
a)Zwischenentscheidungen
aa)Richterliche Maßnahmen im Vorverfahren
(1)Haftbefehl
(2)Strafbefehl
(3)Sonstige Maßnahmen im Vorverfahren
bb)Maßnahmen vor, im und in Zusammenhang mit dem Hauptverfahren
(1)Geschäftsverteilungsplan
(2)Gerichtsstandbestimmung
(3)Eröffnungsbeschluss
(4)Verfahrensverbindung
(5)Ladung zum Termin
(6)Richterablehnung
(7)Versagung der Akteneinsicht
(8)Ablehnung einer Zeugenladung
(9)Verteidigerbestellung und Abberufung des Verteidigers
(10)Sonstige Maßnahmen im Hauptverfahren einschließlich Sitzungspolizei
(11)Verfahrenseinstellungen
(12)Zurückverweisung nach erfolgreicher Revision
b)Klageerzwingungsverfahren
c)„Rückfallposition“ Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung des Strafurteils?
C.Die Beschwerdebefugnis
I.Allgemeine Bedeutung
II.Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten
1.Enumerationsprinzip
2.Irrelevante Normenkomplexe
3.Sonderproblem EMRK-Verstöße und Verstöße gegen sonstiges Europa- und Völkerrecht
4.„Spezifisches Verfassungsrecht“ und erweiterte Prüfungskompetenzen im Einzelfall
III.Betroffenheit und Beschwer
1.Selbstbetroffenheit
a)Selbstbetroffenheit des Rechtsanwalts
b)Eltern und Erziehungsberechtigte eines nach Jugendstrafrecht Verurteilten
c)Familienangehörige bei Ausweisung
d)Selbstbetroffenheit Dritter durch Nennung in den Entscheidungsgründen eines strafgerichtlichen Urteils?
2.Gegenwärtige Betroffenheit
3.Unmittelbare Betroffenheit
D.Erschöpfung des Rechtsweges und Subsidiarität
I.Praktische Bedeutung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
II.Rechtswegerschöpfung
1.Begriff und Arten des Rechtsweges im engeren Sinne
a)Positivrechtlich geregelte Rechtsbehelfe
aa)Vorverfahren, insbesondere Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO [analog])
bb)Hauptverfahren
cc)Klageerzwingungsverfahren
dd)Strafvollzugs- und Untersuchungshaftrecht, insbes. Untätigkeitsbeschwerde und Verzögerungsrüge
ee)Justizverwaltungsakte (§§ 23 ff. EGGVG)
b)Außerordentliche Rechtsbehelfe, insbesondere Gegenvorstellung und Anhörungsrüge
aa)Der Hintergrund: Die Rechtsprechung bis zum 31.12.2004
bb)Plenumsentscheidung und Anhörungsrügengesetz
c)Die Anhörungsrüge im Strafverfahren
aa)Notwendigkeit der Erhebung von Gehörsrügen im strafgerichtlichen Ausgangsverfahren
bb)Verfahren und inhaltliche Anforderungen an die Anhörungsrüge
cc)Praktische Konsequenzen aus dem unklaren inhaltlichen Einzugsbereich der Anhörungsrüge
d)Nichteröffnung eines Rechtsweges
e)Tatsächliche Erschöpfung des Rechtsweges
aa)Grundsätze
bb)Besonderheiten im strafprozessualen Revisionsverfahren
(1)Rückverweisende Revisionsurteile
(2)Sprungrevision und tatsächliche Feststellungen
f)Einlegung offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelfe
aa)Was heißt „offensichtlich unzulässig“? – Die „90-Zwei-93-Eins-Falle“
bb)(Nur) Zweifelhafte Zulässigkeit des Rechtsbehelfs
cc)„Parken im Allgemeinen Register“
g)Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung
h)Vorabentscheidung (§ 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG)
aa)Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung
bb)Schwerer, unabwendbarer Nachteil
III.Subsidiarität
1.Formelle Subsidiarität
a)Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Rechtsnormen
b)Verfassungsbeschwerde im gerichtlichen Eilverfahren
c)Kasuistik zur Ausübung von strafprozessualen Frage-, Antrags-, Beanstandungs-, Äußerungs- und Ablehnungsrechten in der Instanz
2.Materielle Subsidiarität
a)Vorbringen zu den entscheidungserheblichen Tatsachen vor den Strafgerichten
b)Rüge-„Tiefe“ materieller Verfassungswidrigkeit im Ausgangsverfahren
aa)Der Hintergrund: Unklare Rechtsprechung des BVerfG bis zum Jahr 2004
bb)„Neuzeit“ seit dem Beschluss des BVerfG vom 9.11.2004
(1)Verletzung von Verfahrensgrundrechten
(2)Verfassungsrechtlich gebundener Rechtsmittelzulassungsantrag
(3)„Generalklausel“: Erfordernis verfassungsrechtlich determinierten Vortrags
E.Form und Frist
I.Form
II.Frist
1.Fristbeginn und Rechtswegerschöpfung
2.Fristbeginn ab Zustellung, Mitteilung, Verkündung oder sonstiger Bekanntgabe
a)Zustellung und Mehrfachzustellung
b)Verkündung
c)Unterbrechung der Frist durch Antrag auf Entscheidungserteilung
d)Fristbeginn bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen
e)Fristbeginn für nicht am Verfahren beteiligte Dritte
f)Fristbeginn bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze
3.Fristberechnung
4.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
a)Fristversäumnis
b)Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung
aa)Verschulden
bb)Begründung der Tatsachen und Glaubhaftmachung
F.Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
I.Grundsätzliches
II.Prozessuale Überholung im Instanzenzug
III.Erledigung bei tiefgreifendem Grundrechtseingriff
IV.Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen
G.Die prozessuale Vertretung des Beschwerdeführers
I.Vollmachtserteilung an Rechtsanwalt oder Hochschullehrer
1.Erteilung
2.Zeitpunkt
3.Umfang
4.Erlöschen
II.Beistand
H.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Teil 3Praktische Aspekte des Verfassens einer Verfassungsbeschwerdeschrift und zur Einhaltung der Substantiierungsanforderungen
A.Grundlagen
I.Funktion der Beschwerdeschrift
1.Bezeichnung
2.Begründung
a)Kombination des § 23 Abs. 1 S. 2 und des § 92 BVerfGG
b)Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses
c)Ergänzungen nach Ablauf der Beschwerdefrist?
II.Weitere Bestandteile der Beschwerdeschrift
1.Notwendige Verfahrensdokumentation
a)Beifügung in Kopie oder bloße Wiedergabe des Inhalts?
b)Belege für Rechtswegerschöpfung und Beachtung der Subsidiaritätsanforderungen
c)Weitere Schriftsätze des Ausgangsverfahrens
d)Verweisungen auf andere Unterlagen („Patchwork-Schriftsätze“)
2.Eingang aller Dokumente innerhalb der Beschwerdefrist
B.Abfassen der Beschwerdeschrift
I.Grundsätzliches; Aufbaufragen
II.Formalien im Rubrum
1.Bezeichnung des Beschwerdeführers
2.Bezeichnung der angegriffenen Hoheitsakte
3.Bezeichnung des verletzten Rechts
4.Vollmacht
5.Anlagen
III.Geschichte des Verfahrens und Darstellung des angegriffenen Urteils bzw. sonstigen Aktes der öffentlichen Gewalt
1.Ausgangsverfahren
2.Darstellung des angegriffenen Urteils/Beschlusses
a)Fachgerichtliche Feststellungen
b)Abweichender Tatsachenvortrag
c)Einführung neuer Tatsachen?
d)Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen
IV.Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
1.Darlegungslasten bei einzelnen Zulässigkeitskriterien
a)Parteifähigkeit
b)Beschwerdebefugnis
c)Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
d)Fristwahrung
e)Rechtsschutzbedürfnis
f)Beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
2.Darlegungslasten zum Vorliegen der Annahmevoraussetzungen?
V.Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
1.Rechtslage nach einfachem Recht
a)Hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung
b)Strittige und ungeklärte Rechtsfragen
2.Verfassungsrechtliche Auseinandersetzung
a)Anwendung bereits etablierter Maßstäbe
b)Verfassungsrechtlich noch ungeklärte Fragen
c)Wichtige Einzelfälle
aa)Rechtliches Gehör
bb)Willkürverbot
cc)Entziehung des gesetzlichen Richters
3.Beruhen
VI.Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung
VII.Verzögerungsbeschwerde
C.Antragstellung
I.Grundsätzliches
II.Beispiele
D.Zusammenfassendes Beispiel einer Beschwerdeschrift
Teil 4Verfassungsbeschwerde gegen Strafurteile
A.Verfassungsrechtliche Rüge der Verletzung formellen Strafrechts
I.Recht auf ein faires Verfahren
1.Beweiswürdigung
a)Anwendungsbereich
b)Prüfungsmaßstab
2.Aufklärungspflicht
a)Anwendungsbereich
b)Prüfungsmaßstab
3.Verwertungsverbote
a)Anwendungsbereich
b)Prüfungsmaßstab
4.Konfrontationsrecht
a)Anwendungsbereich
b)Prüfungsmaßstab
5.Recht auf effektive Verteidigung
a)Anwendungsbereich
b)Prüfungsmaßstab
aa)Auswahl und Entpflichtung von Verteidigern
bb)Uneingeschränkte Kommunikation mit dem Verteidiger
cc)Gerichtliche Fürsorgepflicht
dd)Verhandlungsfähigkeit
II.Effektiver Rechtsschutz
1.Verfassungsrechtlicher Maßstab
2.Auswirkungen auf das Strafverfahren
a)Rechtsmittelverfahren, insbesondere Revision
b)Strafbefehlsverfahren
c)Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
d)Maßnahmen im Ermittlungsverfahren
III.Rechtliches Gehör
1.Das Recht auf Information
a)Grundsätze
b)Einige Einzelheiten
2.Das Recht auf Äußerung
3.Das Recht auf Berücksichtigung
4.Folgen einer Gehörsverletzung und ihre nachträgliche Beseitigung
IV.Gesetzlicher Richter
1.Prüfungsmaßstab
2.Einzelprobleme
a)Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht
b)Die Bestimmung des zuständigen Gerichts
c)Die Behandlung von Befangenheitsanträgen
d)Entscheidungsbefugnisse des Revisionsgerichts
V.Doppelbestrafungsverbot
VI.Die verfassungsrechtliche Absicherung von Verständigungen im Strafverfahren
1.Das Grundsatzurteil
2.Die von einer Verständigung betroffenen verfassungsrechtlichen Schutzpositionen
3.Verfassungsrechtliche Grenzen einer Verständigung
4.Zur Belehrungspflicht nach § 257c Abs. 5 StPO
5.Pflicht zur Mitteilung verständigungsbezogener Mitteilungen (§ 243 Abs. 4 StPO)
6.Zum Beruhen
7.Exkurs: Einwände des BGH gegen die Beruhensrechtsprechung des BVerfG
B.Verfassungsrechtliche Rüge der Verletzung materiellen Strafrechts
I.Verfassungswidrigkeit der materiellrechtlichen Grundlagen der Verurteilung
1.Formelle Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm
a)Gesetzgebungskompetenz und Gesetzgebungsverfahren
b)Bestimmtheitsgebot und Gesetzlichkeitsprinzip
aa)Anwendungsbereich
bb)Prüfungsmaßstab
2.Materielle Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm
a)Verfassungsrechtliche Überprüfung der Verbotsnorm
aa)Allgemeine Handlungsfreiheit
(1)Anwendungsbereich
(2)Prüfungsmaßstab
(a)Geeignetheit
(b)Erforderlichkeit
(c)Angemessenheit
(d)Gesetzgeberische Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative
(e)Legitime Zwecke
bb)Allgemeines Persönlichkeitsrecht
cc)Glaubens- und Gewissensfreiheit
dd)Meinungsfreiheit
ee)Pressefreiheit
ff)Kunstfreiheit
gg)Schutz von Ehe und Familie
hh)Versammlungsfreiheit
ii)Berufsfreiheit und Eigentumsrecht
jj)Menschenwürde
b)Verfassungsrechtliche Überprüfung der Sanktionsnorm
aa)Dogmatik des strafrechtlichen Sanktionensystems
bb)Prüfungsmaßstäbe
II.Verfassungswidrigkeit der Normanwendung durch die Fachgerichte
1.Allgemeines Willkürverbot
a)Anwendungsbereich
b)Prüfungsmaßstab
2.Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung
3.Gebot schuldangemessenen Strafens
a)Anwendungsbereich
b)Prüfungsmaßstab
4.Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht durch Anordnung freiheitsentziehender Maßregeln
a)Anwendungsbereich
b)Prüfungsmaßstab
Teil 5Die verfassungsrechtliche Überprüfung von Maßnahmen im Ermittlungsverfahren
A.Allgemeine Grundsätze
I.Verfassungsrechtliche Bedeutung des Ermittlungsverfahrens
II.Besondere Zulässigkeitsprobleme der Verfassungsbeschwerde gegen Ermittlungsmaßnahmen
1.Rechtswegerschöpfung
2.Zwischenentscheidungen
3.Erledigung von Ermittlungsmaßnahmen
4.Verfassungsbeschwerde gegen die Einleitung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens
B.Einzelne Ermittlungsmaßnahmen
I.Wohnungsdurchsuchung
1.Verfassungsrechtliche Bedeutung
2.Einzelne Problemkreise
a)Unzureichender Grad des Tatverdachts
b)Auffindeverdacht
c)Unverhältnismäßigkeit
d)Nichtvorliegen von Gefahr in Verzug
e)Dokumentations- und Begründungspflichten
f)Zeitliche Begrenzung
g)Beschlagnahmeverbote
II.Beschlagnahme
1.Verfassungsrechtliche Bedeutung
2.Einzelne Problemkreise
a)Gegenstandsbezogene Beschlagnahmeverbote
b)Personenbezogene Beschlagnahmeverbote
aa)Anknüpfung an das Zeugnisverweigerungsrecht
bb)Verfassungsrechtliche Fundierung des Beschlagnahmeverbots
cc)Sonderfall: Beschlagnahme beim Strafverteidiger
III.Telekommunikationsüberwachung
1.Verfassungsrechtliche Bedeutung
a)Rechtstatsächliche Relevanz
b)Reichweite des Fernmeldegeheimnisses
2.Einzelne Problemkreise
a)Mithören am Endgerät
b)Beschlagnahme von Datenträgern mit Telekommunikationsdaten
c)Überwachung des E-Mail-Verkehrs
d)Abhören von Mailboxen
e)Überwachung von Raumgesprächen
f)Überwachung kommunikationsunabhängiger Telekommunikationsdaten
g)Bestandsdatenabfrage
h)Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ
i)Überwachung des Internet
j)Verwendungsregelungen
k)Unverhältnismäßigkeit der Überwachung
aa)Anlasstat
bb)Verdachtsgrad
cc)Subsidiarität
dd)Überwachungsverbote
l)Verletzung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
IV.Akustische Wohnraumüberwachung
1.Verfassungsrechtliche Bedeutung
2.Einzelne Problemkreise
V.Observationsmaßnahmen
1.Verfassungsrechtliche Bedeutung
2.Einzelne Problemkreise
VI.Einsatz verdeckt ermittelnder Personen
1.Verfassungsrechtliche Bedeutung
2.Einzelne Problemkreise
a)Betreten von Wohnungen
b)Begehen von Straftaten
c)Provozieren von Straftaten
VII.Körperliche Eingriffe
1.Verfassungsrechtliche Bedeutung
2.Einzelne Problemkreise
a)Verhältnismäßigkeit der Maßnahme
b)Verabreichen von Brechmitteln
c)Gerichtlicher Rechtsschutz
VIII.Molekulargenetische Untersuchungen
1.Die Bedeutung molekulargenetischer Untersuchungen
2.Prüfungsmaßstab
a)Anlasstat
b)Gefährlichkeitsprognose
c)Eingriffe gegen Jugendliche
C.Verfassungsbeschwerde gegen die Verwendung von durch Ermittlungsmaßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
I.Anwendungsbereich
1.Datenschutzrechtliche Verwendungsregelungen
2.Datenschutzrechtliche Kennzeichnungs- und Löschungspflichten
3.Möglichkeiten des Rechtsschutzes
II.Prüfungsmaßstab
Teil 6Verfassungsbeschwerde gegen verfahrenssichernde Maßnahmen
A.Freiheitsentziehende Maßnahmen – Die Verfassungsbeschwerde im Recht der Untersuchungshaft
I.Einleitung
II.Die grundrechtliche Prüfung
1.Das einschlägige Grundrecht
2.Der Schutzbereichseingriff
III.Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Untersuchungshaft
1.Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
2.Der Beschleunigungsgrundsatz
IV.Das Begründungserfordernis
V.Exkurs: Die einstweilige Unterbringung
B.Berufsbezogene Maßnahmen – Das vorläufige Berufsverbot
C.Eigentumsbezogene Maßnahmen – Der dingliche Arrest, § 111d StPO
I.Einleitung
II.Der Grundrechtsbezug
D.Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO
Teil 7Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Klageerzwingungsverfahren
A.Beschwer des Antragstellers
I.Kein Anspruch auf Strafverfolgung
II.Anspruch auf verfassungsmäßige Entscheidung über die Strafverfolgung
1.Effektiver Zugang zum Klageerzwingungsverfahren
2.Rechtliches Gehör
3.Willkürfreie Entscheidung
B.Beschwer des Beschuldigten
I.Kein Anspruch auf Unterlassung von Ermittlungen
II.Rechtliches Gehör
Teil 8Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über Teilhaberechte Dritter
A.Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Privatklageverfahren
I.Anwendungsbereich
II.Prüfungsmaßstab
1.Beschwer des Privatklägers
2.Beschwer des Beklagten
B.Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Nebenklageverfahren
I.Anwendungsbereich
II.Prüfungsmaßstab
1.Beschwer des Nebenklägers
2.Beschwer des Angeklagten
C.Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Adhäsionsverfahren
I.Anwendungsbereich
II.Prüfungsmaßstab
D.Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über Akteneinsichtsgesuche Dritter
I.Anwendungsbereich
II.Prüfungsmaßstab
1.Beschwer des Antragstellers
2.Beschwer von durch die Gewährung von Akteneinsicht Betroffenen
Teil 9Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung und Durchsetzung der Zeugnispflicht
A.Anwendungsbereich
I.Grundlagen der Zeugnispflicht
II.Grenzen der Zeugnispflicht
III.Durchsetzung der Zeugnispflicht
B.Prüfungsmaßstab
I.Im Falle einfachgesetzlicher Zeugnisverweigerungsrechte
II.Im Falle verfassungsrechtlicher Zeugnisverweigerungsrechte
1.Menschenwürdebezug der Zeugenvernehmung
2.Unverhältnismäßigkeit der Zeugenvernehmung
III.Hinsichtlich der Durchsetzung der Zeugnispflicht
1.Allgemeine Handlungsfreiheit und Freiheitsgrundrecht
2.Schuldangemessenheit der Sanktion
Teil 10Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren
A.Anwendungsbereich
B.Prüfungsmaßstab
I.Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten
II.Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
Teil 11Die verfassungsrechtliche Überprüfung von Entscheidungen in der Strafvollstreckung
A.Praktische Bedeutung
B.Die wichtigsten Entscheidungen im Bereich der Strafvollstreckung
I.Aussetzung der Strafvollstreckung zum 23 Zeitpunkt (§ 57 Abs. 1 StGB)
II.Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a StGB)
1.Die besondere Schwere der Schuld
2.Die Gefahrenprognose
3.Verfahrensrechtliche Anforderungen
III.Entlassung aus der Sicherungsverwahrung
1.Aussetzung nach § 67c Abs. 1 S. 2 StGB
2.Aussetzung nach § 67d Abs. 2 StGB
3.Beendigung der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug
IV.Beendigung der Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz
V.Beendigung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus
1.Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB
2.Erledigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 6 StGB
VI.Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
1.Widerruf nach Begehung einer neuen Straftat (§ 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB)
2.Widerruf bei gröblichem oder beharrlichem Verstoß gegen Weisungen und Auflagen (§ 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 StGB)
3.Widerruf einer Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 5 StGB, § 454a Abs. 2 StPO
4.Auswirkungen auf die Verfahrensgestaltung
Teil 12Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Strafvollzug
A.Grundrechtsgeltung im Vollzug
B.Besonderheiten der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Vollzugsrecht
I.Die Formerfordernisse
II.Das Gebot der Rechtswegerschöpfung
1.Der fachgerichtliche Rechtsschutz nach dem StVollzG
a)Der Rechtsschutz in der Hauptsache
b)Der Eilrechtsschutz
c)Die Rechtsbeschwerde
d)Das Recht der Beschwerde
2.Der Rechtsschutz im Jugendvollzug
C.Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
I.Rechtsschutz im Vollzug
II.Einzelne Vollzugsmaßnahmen
1.Überwachung des Schriftverkehrs
2.Körperliche Durchsuchung, § 84 StVollzG
3.Besitz von Gegenständen, § 70 StVollzG
4.Beschränkung der Einsichtnahme in vollzugsrelevante Unterlagen
5.Besuchsregelungen
6.Verlegung
7.Besondere Sicherungsmaßnahmen, § 88 StVollzG und Einzelhaft, § 89 StVollzG
8.Disziplinarmaßnahmen
9.Hafträume
Literaturverzeichnis (Auswahl)
Stichwortverzeichnis
a.A. | anderer Ansicht |
abl. | ablehnend |
Abs. | Absatz |
Abschn. | Abschnitt |
abw. | abweichend |
a.E. | am Ende |
AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
a.F. | alte Fassung |
AG | Amtsgericht |
Alt. | Alternative |
a.M. | anderer Meinung |
amtl. | amtlich |
Anh. | Anhang |
Anm. | Anmerkung |
AnwBl. | Anwaltsblatt (Zeitschrift) |
AöR | Archiv des öffentlichen Rechts (Zeitschrift) |
AR | Allgemeines Register |
Art. | Artikel |
Aufl. | Auflage |
ausf. | ausführlich |
AuslG-VwV | Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz |
Az. | Aktenzeichen |
BAnz | Bundesanzeiger |
BayObLG | Bayerisches Oberstes Landesgericht |
BayObLGSt | Entscheidungssammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes in Strafsachen |
BayVBl. | Bayerische Verwaltungsblätter (Zeitschrift) |
Bd. | Band |
Bearb. | Bearbeiter |
Begr. | Begründung |
Bek. | Bekanntmachung |
Beschl. | Beschluss |
betr. | betreffend |
BGBl. | Bundesgesetzblatt |
BGH | Bundesgerichtshof |
BGHR | Entscheidungssammlung BGH-Rechtsprechung |
BGHSt | Entscheidungssammlung des BGH in Strafsachen |
BORA | Berufsordnung für Rechtsanwälte |
BR-Drucks. | Bundesratsdrucksache |
Bsp. | Beispiel |
bspw. | beispielsweise |
BStBl. | Bundessteuerblatt |
BT-Drucks. | Bundestagsdrucksache |
BtMG | Betäubungsmittelgesetz |
Buchst. | Buchstabe |
BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
BVerfGE | Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Amtliche Sammlung) |
BVerfGK | Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 1-20 (Kammerentscheidungen) |
BVerfGG | Bundesverfassungsgerichtsgesetz |
BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
BVerwGE | Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts |
BvR | Verfahrensregister BVerfG Verfassungsbeschwerden |
bzgl. | bezüglich |
BZRG | Bundeszentralregistergesetz |
bzw. | beziehungsweise |
ca. | circa |
ders. | derselbe |
d.h. | das heißt |
dies. | dieselbe |
DRiZ | Deutsche Richterzeitung (Zeitschrift) |
DVBl. | Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift) |
EGMR | Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte |
Einf. | Einführung |
Einl. | Einleitung |
EMRK | Europäische Menschenrechtskonvention |
entspr. | entsprechend |
erg. | ergänzend |
etc. | et cetera |
EU | Europäische Union |
EuGZR | Europäische Grundrechte-Zeitschrift |
evtl. | eventuell |
f., ff. | folgende |
FAG | Fernmeldeanlagengesetz |
FamRZ | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht |
Fn. | Fußnote |
FS | Festschrift |
GA | Goltdammer‘s Archiv für Strafrecht |
gem. | gemäß |
ggf. | gegebenenfalls |
GOBVerfG | Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts |
grds. | grundsätzlich |
h.L. | herrschende Lehre |
h.M. | herrschende Meinung |
Hrsg. | Herausgeber |
i.d.F. | in der Fassung |
i.d.R. | in der Regel |
IRG | Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen |
i.S.d. | im Sinne der/des |
i.S.v. | im Sinne von |
i.Ü. | im Übrigen |
i.V.m. | in Verbindung mit |
JA | Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift) |
JGG | Jugendgerichtsgesetz |
JöR | Jahrbuch des öffentlichen Rechts (Zeitschrift) |
JR | Juristische Rundschau (Zeitschrift) |
Justiz | Die Justiz (Zeitschrift) |
JZ | Juristenzeitung (Zeitschrift) |
Kap. | Kapitel |
KG | Kammergericht |
Komm. | Kommentar |
Kriminalistik | Kriminalistik (Zeitschrift) |
LG | Landgericht |
Lit. | Literatur |
MDR | Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift) |
m.N. | mit Nachweisen |
m.w.N. | mit weiteren Nachweisen |
n.F. | neue Fassung |
Nr. | Nummer |
NJ | Neue Justiz (Zeitschrift) |
NJW | Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) |
NStZ | Neue Zeitschrift für Strafrecht (Zeitschrift) |
NStZ-RR | Neue Zeitschrift für Strafrecht-Rechtsprechungsreport (Zeitschrift) |
NVwZ | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
o.g. | oben genannt(e) |
OLG | Oberlandesgericht |
OrgKG | Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität |
OU | Offensichtlich unbegründet |
OVG | Oberverwaltungsgericht |
OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten |
PKH | Prozesskostenhilfe |
Prot. | Protokoll |
PStR | Praxis des Steuerstrafrechts (Zeitschrift) |
rd. | rund |
RegE | Regierungsentwurf |
RelKErzG | Gesetz über die religiöse Kindererziehung |
RG | Reichsgericht |
RGBl. | Reichsgesetzblatt |
RiStBV | Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren |
Rn. | Randnummer |
Rspr. | Rechtsprechung |
RVG | Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
S., s. | Satz, Seite, siehe |
sog. | sogenannte |
s.o. | siehe oben |
StraFo | Strafverteidigerforum (Zeitschrift) |
StV | Strafverteidiger (Zeitschrift) |
StVollstrO | Strafvollstreckungsordnung |
StVollzG | Strafvollzugsgesetz |
s.u. | siehe unten |
str. | streitig |
st. Rspr. | ständige Rechtsprechung |
Tab. | Tabelle |
u.Ä. | und Ähnliche/s |
u.a. | unter anderem, und andere |
unstr. | unstreitig |
usw. | und so weiter |
u.U. | unter Umständen |
v. | von, vom |
VG | Verwaltungsgericht |
VGH | Verwaltungsgerichtshof |
vgl. | vergleiche |
Vorb. | Vorbemerkung |
VO | Verordnung |
wistra | Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht |
z.B. | zum Beispiel |
Ziff. | Ziffer |
ZfRSoz | Zeitschrift für Rechtssoziologie |
zit. | zitiert |
ZJS | Zeitschrift für das juristische Studium |
ZStW | Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft |
ZRP | Zeitschrift für Rechtspolitik |
z.T. | zum Teil |
zusf. | zusammenfassend, Zusammenfassung |
zust. | zustimmend |
zutr. | zutreffend |
A.Überlegungen vor Mandatsannahme
B.Weitere verfahrensrelevante Gesichtspunkte
1
Verfassungsbeschwerden in Strafsachen sind in Karlsruhe nach wie vor besonders aufkommensstark.[2] Ohne Weiteres lässt sich das schon am Zahlenwerk festmachen: Das Strafrecht prägt maßgeblich die Praxis der Verfassungsbeschwerde.[3] Dies ist bereits in der historischen Entwicklung des Verhältnisses von Strafrecht und Verfassungsrecht angelegt. Man kann das besonders am Verfahrensrecht ablesen. Von den fast 140 Jahren seit Inkrafttreten der Strafprozessordnung fallen mehr als 60 Jahre in die Geltung des Bonner Grundgesetzes und nur zwei Jahre weniger in die Phase der Spruchtätigkeit des BVerfG in Strafsachen. Das Strafprozessrecht ist daher in ganz besonderem Maße vom Verfassungsrecht geprägt. Es lässt sich sogar sagen, dass das Strafverfahren in seiner heutigen Gestalt auf dem Mutterboden des Bonner Grundgesetzes gediehen ist. Dies hängt unmittelbar mit der Dichotomie von staatlichem Sanktionenanspruch und dem Schutz der Beschuldigtenrechte zusammen. Strafprozessrecht ist deshalb konkretisiertes Verfassungsrecht – bereits vor einem Vierteljahrhundert eine stehende Redensart.[4] Für das materielle Strafrecht ist das Verhältnis der beiden Rechtsmaterien sicherlich differenzierter zu bewerten.[5] Wie ist es allerdings ganz grundsätzlich um die Realität des oft zitierten Satzes bestellt, wenn die Konkretisierung verfassungsrechtlicher Schutzansprüche in einem konkreten Strafverfahren vom BVerfG eingefordert werden soll? Ist das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), um das berühmte Wort von Eberhard Schmidt[6] abzuwandeln, in puncto Schutz der Mandantenrechte auch ein Ergänzungsgesetz zur Strafprozessordnung? Die nachfolgenden Überlegungen versuchen, auf diese Frage eine für das Alltagsgeschäft des Verteidigers in Strafsachen brauchbare Antwort zu geben.
2
Der Rechtsanwalt und Strafverteidiger, der sich mit dem Wunsch konfrontiert sieht, für (s)einen Mandanten Verfassungsbeschwerde einzulegen, hat zahlreiche Hürden zu nehmen. Sein Tätigwerden stellt auch schon vor Annahme des Mandats besondere Anforderungen in fachlicher, menschlicher und auch organisatorischer Hinsicht.[7] Selbst wenn es gelingen sollte, die geschriebenen, teilweise aber auch nur richterrechtlich etablierten Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, sind die Aussichten auf ein Obsiegen in der Sache jedenfalls statistisch gesehen verzweifelt gering. Der Anwalt muss sich, dem (potentiellen) Mandanten oder dem anfragenden Kollegen möglichst bald und unmissverständlich deutlich vor Augen halten, dass der weitaus größte Teil der Verfassungsbeschwerden in der Sache erfolglos bleibt. Ein mit Gründen versehener Nichtannahmebeschluss, so tragisch sich dessen immer gleicher Schlusssatz („Diese Entscheidung ist unanfechtbar“, vgl. § 93d Abs. 1 S. 2 BVerfGG[8]) für den Mandanten auch auswirken mag, muss insoweit fast schon als Teilerfolg gewertet werden.[9] Denn, so Gerichtspräsident Voßkuhle[10] an die Anwaltschaft gewandt und ohne jede Zweideutigkeit: „Im Zweifel gibt es nichts, nicht einmal eine Begründung“. Diese rechtstatsächlich wenig ermutigende Perspektive darf in Fällen, in denen nach erster gedanklicher Vorprüfung eine Verletzung von Verfassungsrecht im bisherigen strafgerichtlichen Verfahren nicht unter jedem Gesichtspunkt ausgeschlossen erscheint, aber nicht von weiteren Überlegungen abhalten.
3
Eine eingehende Sachprüfung ist Teil der Aufgabe des Rechtsanwalts und Strafverteidigers auch und gerade im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Es muss den Individualrechtsschutz auf verfassungsrechtlicher Ebene verwirklichen. Ob man das Recht auf Verteidigerbeistand auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren als Fortwirkung aus der Garantie des fairen (Straf-) Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) oder über das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgt sieht, ist dabei sekundär.[11] Verbürgt wird für den Beschuldigten schon vor den Fachgerichten das Recht auf tatsächliche und wirksame Verteidigung. Diese Garantie gilt ungeachtet der Besonderheiten des Verfahrens auch vor dem Verfassungsgericht. Die Aufgabe des Prozessbevollmächtigten ist es nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG[12], den Mandanten vor verfassungswidriger Beeinträchtigung und staatlicher Machtüberschreitung zu bewahren. Dem entspricht – seit der 2. Auflage des Jahres 2015 – auch der Wortlaut der in These 1 Abs. 2 des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer hervorgehobenen Schutzaufgabe des Strafverteidigers. Er hat den Mandanten „vor Rechtsverlusten zu schützen, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern“[13]. Mit dieser Standortbestimmung stimmt zudem die Regelung in § 1 Abs. 3 a. E. der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)[14] wörtlich überein. In dem Senatsurteil zur Verfassungswidrigkeit der Versäumnisurteils-Vorschrift in der früheren Berufsordnung hat das BVerfG[15] hinzugefügt, den Rechtsanwalt treffe „zuvörderst die Pflicht, alles zu tun, was im Rahmen seines Auftrags zugunsten des Mandanten möglich ist“. Er muss der öffentlichen Gewalt gegenüber auch gegenüber der Verfassungsgerichtsbarkeit jedes Defizit ausgleichen, das seinen Mandanten – „wenn dieser mangels Kenntnis oder mangels Fähigkeit dazu nicht in der Lage ist“[16] – an der Wahrnehmung seiner Rechte als gleichwertiges und mit gleichen Waffen ausgestattetes Prozesssubjekt hindert.
4
Obgleich deshalb die Sachprüfung durch einen Rechtsanwalt besonders sinnvoll ist, existiert eine der Revision in Strafsachen (§ 345 Abs. 2 StPO) vergleichbare Vorschrift im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht. Es herrscht außerhalb der mündlichen Verhandlung vor dem Senat kein Anwaltszwang (vgl. § 22 Abs. 1 BVerfGG: „können“). Die Anforderungen an die Förmlichkeiten der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde müss(t)en daher grundsätzlich so beschaffen sein, dass auch der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sie erfüllen kann; ihm dürf(t)en nach dem Gesetz gegenüber dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Nachteile erwachsen. Dass ist freilich Theorie.[17] Tatsächlich spricht die Statistik eine ganz andere Sprache. Die Erfolgsquote nicht anwaltlich vertretener Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren lag im langjährigen Mittel regelmäßig unter 0,3 %.[18] Faktisch dürfte die Erfüllung der Anforderungen an das Verfassen einer Beschwerdeschrift in Strafsachen mittlerweile derart erschwert sein, dass der fehlende Anwaltszwang im Verfassungsbeschwerdeverfahren als von der Realität überholte Gesetzesregelung bezeichnet werden muss.[19] Vielleicht wird auch deshalb etwa die Hälfte der Verfassungsbeschwerdeführer anwaltlich vertreten.[20]GerichtsweilBVerfG